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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 20.11.1997
Aktenzeichen: IX ZR 136/97
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 202
BGB § 218
ZPO § 804
ZPO § 811
ZPO § 850 ff
BGB §§ 202, 218; ZPO §§ 804, 811, 850 ff

Ein die Verjährung hemmendes Leistungsverweigerungsrecht wird weder durch die Unpfändbarkeit des Vermögens des Schuldners noch durch den Vorrang anderer Gläubiger begründet.

BGB § 209; ZPO §§ 829, 832

Auch nach einer Pfändung, die künftiges Arbeitseinkommen erfaßt, wird sofort wieder eine neue Verjährungsfrist in Lauf gesetzt.

BGB § 209

Einer Vollstreckungshandlung im Sinn von § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB steht die Zahlung durch den Drittschuldner gleich.

BGH, Urt. v. 20. November 1997 - IX ZR 136/97 OLG Köln LG Köln


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IX ZR 136/97

Verkündet am: 20. November 1997

Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. März 1997 und der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. August 1996 teilweise aufgehoben.

Der Urteilsausspruch wird wie folgt neu gefaßt:

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Brühl - Az. - vom 8. Juni 1983 wird für unzulässig erklärt, soweit sie wegen einer höheren Forderung als 6.898,50 DM zuzüglich rückständiger Zinsen in Höhe von 441,28 DM (für die Zeit vom 2. April 1983 bis 15. Juli 1983) und 1.305,77 DM (für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 11. November 1990) sowie laufender Zinsen von 22,8 % aus 6.636,13 DM seit dem 1. Oktober 1995 abzüglich am 13. Januar 1996 gezahlter 6.953,95 DM betrieben wird. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden der Beklagten auferlegt, jedoch hat der Kläger die durch die Anrufung des sachlich unzuständigen Amtsgerichts Brühl entstandenen Mehrkosten zu tragen. Von den Kosten der Rechtsmittelzüge tragen der Kläger 1/9, die Beklagte 8/9.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte erwirkte gegen den Kläger am 8. Juni 1983 einen - seit dem 14. Juli 1983 rechtskräftigen - Vollstreckungsbescheid über eine Darlehensrestforderung in Höhe von 6.636,13 DM nebst 628,49 DM errechneter Zinsen für die Zeit ab Kündigung des Darlehens bis zum 1. April 1983 zuzüglich 22,8 % Zinsen aus 6.636,13 DM seit dem 2. April 1983.

Am 30. Januar 1987 erging ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, mit dem wegen der titulierten Ansprüche und wegen 800,73 DM festgesetzter Kosten die angeblichen Ansprüche des Klägers gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung des gegenwärtigen und zukünftigen Arbeitseinkommens gepfändet und der Beklagten zur Einziehung überwiesen wurden. Dieser Beschluß wurde der Drittschuldnerin am 11. Februar 1987 zugestellt. Diese leistete aufgrund vorrangiger Pfändungen anderer Gläubiger erst ab Juni 1994 Zahlungen an die Beklagte, erstmals am 11. November 1994 einen Teilbetrag auf Zinsen. Zuvor hatte die Beklagte vergeblich durch weitere Forderungspfändungen und Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher eine Beitreibung von Teilen der Hauptforderung versucht.

Der Kläger hat Vollstreckungsgegenklage erhoben und die Meinung vertreten, der Zinsanspruch der Beklagten für die Zeit von der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids bis zum 11. November 1990 sei verjährt.

Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt, soweit sie wegen einer höheren Forderung als 6.898,50 DM zuzüglich 441,28 DM rückständiger Zinsen (für die Zeit vom 2. April bis 15. Juli 1983) sowie wegen 22,8 % laufen- der Zinsen aus 6.636,13 DM seit dem 1. Oktober 1995 abzüglich am 13. Januar 1996 gezahlter 6.953,95 DM betrieben wird, und im übrigen die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich diese mit ihrer zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die allein noch in Rede stehenden Zinsansprüche für die Zeit vom 15. Juli 1983 bis zum 11. November 1990 seien gemäß §§ 218 Abs. 2, 197 BGB verjährt.

Die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB sei mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 30. Januar 1987 gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB unterbrochen worden; diese Vollstreckungsmaßnahme habe jedoch - unabhängig von der Fortdauer der Zwangsvollstreckung - nur punktuelle Wirkung gehabt und deshalb sogleich eine neue vierjährige Verjährungsfrist in Gang gesetzt. Daß die Pfändung auch künftiges Arbeitseinkommen erfaßt habe, rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Da eine weitere Unterbrechung erst mit der Beitreibung des ersten Teilbetrags der Zinsen infolge der Leistung der Drittschuldnerin am 11. November 1994 eingetreten, zu diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist jedoch bereits abgelaufen gewesen sei, habe die Klage Erfolg.

Daß der Kläger außer seinen Arbeitseinkünften nicht über pfändbares Vermögen verfügt habe und die Beklagte auf den pfändbaren Teil dieser Einkünfte zunächst wegen vorrangiger anderweitiger Pfändungen nicht habe zugreifen können, habe die Verjährung nicht gemäß § 202 BGB gehemmt.

II.

Diese Beurteilung ist weitgehend frei von Rechtsfehlern.

1. Nach § 197 BGB verjähren Ansprüche auf Rückstände von Zinsen regelmäßig in vier Jahren. Das gilt gemäß § 218 Abs. 2 BGB auch für solche - hier allein noch in Rede stehenden - titulierten Zinsen, die nach Eintritt der formellen Rechtskraft des Titels fällig werden (vgl. BGHZ 93, 287, 290 f; BGH, Urt. v. 3. November 1988 - IX ZR 203/87, WM 1988, 1855, 1857).

2. Die Verjährung von Ansprüchen, die bei Rechtskraft des Titels noch nicht fällig sind, beginnt grundsätzlich erst mit der jeweiligen Fälligkeit (vgl. MünchKomm-BGB/von Feldmann, 3. Aufl. § 198 Rdn. 1 m.w.N.). Die Verjährung der streitbefangenen Zinsansprüche begann gemäß § 201 BGB allerdings erst mit dem Schlusse des Jahres, in welchem sie fällig wurden, sonach frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 1983.

3. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht eine Hemmung der Verjährung verneint. Nach § 202 Abs. 1 BGB ist die Verjährung gehemmt, solange die Leistung gestundet oder der Verpflichtete aus einem anderen Grunde vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

a) Die Revision meint, die Verjährung sei bis Mitte 1993 gehemmt gewesen, weil der Kläger seit Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 30. Januar 1987 bis Mitte 1993 nicht über pfändbares Vermögen verfügt habe und gemäß §§ 811, 850 ff ZPO berechtigt gewesen sei, die Leistung aus unpfändbaren Gegenständen und Forderungen zu verweigern.

Dieser Ansicht ist entgegen einzelnen Stimmen in der Literatur (Krüger, LZ 1919, 629, 632 f; Bennert, Die Unterbrechung der Verjährung durch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung - § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB - 1996 S. 77; Soergel/Walter, BGB 12. Aufl. § 209 Rdn. 27) nicht zu folgen.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Verjährung nach § 202 Abs. 1 BGB nicht nur gehemmt, wenn dem Verpflichteten eine echte Einrede zur Seite steht. Vielmehr kann eine Hemmung "im allgemeinen immer dann angenommen werden, wenn dem Berechtigten vorübergehend durch ein rechtliches Hindernis die Durchsetzung seines Anspruchs unmöglich gemacht wird" (BGH, Urt. v. 26. September 1969 - V ZR 122/65, WM 1969, 1348, 1349; ähnlich BGHZ 10, 310, 311 m.w.N.; BGH, Urt. v. 20. Juni 1969 - VI ZR 14/68, NJW 1969, 1661). Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist auf die Fälle beschränkt, in denen der Verpflichtete aus Rechtsgründen zeitweilig gegen die Inanspruchnahme geschützt ist. Das der Geltendmachung des Anspruchs entgegenstehende Hindernis muß auf seiten des Verpflichteten vorliegen und darin bestehen, daß dieser sich aus Rechtsgründen vorübergehend der Leistung entziehen kann (BGHZ 10, 310, 311).

Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Die Unpfändbarkeit nach den §§ 811, 850 ff ZPO ist kein rechtliches Hindernis, welches auf seiten des Klägers dem Anspruch der Beklagten und dessen Geltendmachung oder Durchsetzung entgegensteht. Unter diesen Hindernissen sind nur solche zu verstehen, die den Anspruch selbst und seine Durchsetzbarkeit in einem gerichtlichen Verfahren betreffen. Anders ist § 202 Abs. 1 BGB in der bisherigen Rechtsprechung nicht verstanden worden. (vgl. RGZ 80, 212, 215 f; 86, 366, 370; 94, 178, 180; 142, 258, 263; BGH, Urt. v. 11. März 1953 - ZR 61/52, LM § 202 BGB Nr. 1; v. 5. Juli 1965 - VII ZR 89/63, WM 1965, 1181, 1182; Staudinger/Peters, BGB 13. Aufl. § 202 Rdn. 19). Damit stimmt überein, daß der Eröffnung des Konkursverfahrens eine verjährungshemmende Wirkung nicht (BGH, Urt. v. 2. Juli 1963 - VI ZR 299/62, WM 1963, 863, 864) und einem landwirtschaftlichen Entschuldungsverfahren nur insoweit beigemessen wurde, als dies im Gesetz besonders bestimmt war (OLG Breslau HRR 1939 Nr. 1025).

Die Vollstreckungsschutzvorschriften der §§ 811, 850 ff ZPO begründen kein Leistungsverweigerungsrecht des Vollstreckungsschuldners. Sie dienen dessen Schutz aus sozialen Gründen im öffentlichen Interesse (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 20. Aufl. § 811 Rdn. 1; Schuschke/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht 2. Aufl. § 811 Rdn. 1; § 850 Rdnr. 3 ff), stehen grundsätzlich nicht zu seiner Disposition und sind von den Vollstreckungsorganen von Amts wegen zu beachten. Sie wirken nur hinsichtlich bestimmter, der Zwangsvollstreckung nicht unterworfener Vermögenswerte. Über diese Vermögenswerte hinaus ist anderes Vermögen des Vollstreckungsschuldners ohne weiteres der Zwangsvollstreckung unterworfen. Ist solches Vermögen nicht vorhanden, liegt darin ein tatsächliches, aber kein rechtliches Hindernis für die Inanspruchnahme des Schuldners. Eine Anwendung von § 202 Abs. 1 BGB in diesen Fällen würde dazu führen, daß die Verjährung von Ansprüchen gegen vermögenslose Schuldner stets gehemmt wäre. Das widerspräche dem Sinn der Verjährungsvorschriften, die aus Gründen des Schuldnerschutzes und des Rechtsfriedens nach einem gewissen Zeitablauf eine Durchsetzbarkeit des Anspruchs gegen den Willen des Schuldners ausschließen sollen (vgl. BGHZ 128, 74, 82 f).

b) Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht begründet auch der gesetzliche Vorrang anderer Gläubiger (§ 804 Abs. 3 ZPO) in bezug auf den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Klägers kein Leistungsverweigerungsrecht im Sinn von § 202 Abs. 1 BGB. Das Prioritätsprinzip steht nicht dem Anspruch des nachrangigen Gläubigers selbst und seiner Durchsetzbarkeit entgegen (dazu oben II 3 a); es verstärkt nur die Rechtsstellung der im Rang vorgehenden Gläubiger, nicht die des Schuldners.

4. Die Verjährung der nach Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids fällig gewordenen Zinsansprüche wurde gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB durch den Antrag auf Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und durch den Erlaß dieses Beschlusses am 30. Januar 1987 jeweils unterbrochen (vgl. BGHZ 93, 287, 295 ff, 298 f).

a) Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß diese Unterbrechungen keine Dauerwirkung hatten. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung beschränkt sich die Verjährungsunterbrechung gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB auf den Zeitpunkt, in dem der jeweilige Unterbrechungstatbestand verwirklicht wird; dieser setzt sofort wieder eine neue Verjährungsfrist in Gang. Darauf, ob und in welchem Umfang die Zwangsvollstreckung noch andauert, kommt es nicht an (RGZ 128, 76, 80; BGHZ 93, 287, 295; 122, 287, 293).

b) Die Revision meint, im Streitfall sei eine abweichende Beurteilung deshalb gerechtfertigt, weil gemäß § 832 ZPO von der Pfändung auch künftiges Arbeitseinkommen erfaßt sei.

Dem ist nicht zu folgen. Den verjährungsunterbrechenden Tatbeständen des § 209 BGB liegt der Rechtsgedanke zugrunde, daß der Gläubiger durch aktives Betreiben seines Anspruchs seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich macht, daß der Schuldner gewarnt wird und sich auf eine Inanspruchnahme noch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist einstellen muß. Deshalb ist ein aktives Tun des Gläubigers oder - auf dessen Antrag - eines Vollstreckungsorgans erforderlich (BGHZ 80, 222, 226; 93, 287, 298 f; 122, 287, 294). An einem derartigen aktiven Tun fehlt es jedoch bei der Pfändung von Arbeitseinkommen hinsichtlich der künftig fällig werdenden Bezüge. Die Erstreckung des Pfandrechts hierauf (§ 832 ZPO) ist selbst begrifflich keine Vollstreckungs"handlung", sondern nur die Folge des Pfändungsbeschlusses. Auch bei der Pfändung künftiger Forderungen liegt die Vollstreckungshandlung allein im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß und nicht erst im Entstehen oder Fälligwerden der Forderungen.

Die Revision vertritt die Meinung, eine nur punktuelle Unterbrechungswirkung nötige den Vollstreckungsgläubiger dazu, alle vier Jahre weitere verjährungsunterbrechende Vollstreckungshandlungen vorzunehmen; dafür bestehe kein Bedürfnis, weil der Vollstreckungsschuldner ohnehin durch die fortdauernde Wirkung der Pfändung seiner laufenden Bezüge kontinuierlich an den Rechtsverfolgungswillen des Gläubigers erinnert werde.

Dies trifft nicht zu und überzeugt insbesondere dann nicht, wenn der Vollstreckungsgläubiger - wie hier - wegen vorrangiger Pfändungen anderer Gläubiger gar nicht zum Zuge kommt. Die Auffassung der Revision liefe auf eine Benachteiligung des regelmäßig verdienenden Vollstreckungsschuldners hinaus. Wird dessen Arbeitseinkommen gepfändet, könnten gegen ihn titulierte Zinsforderungen wegen dauernder Verjährungsunterbrechungen praktisch nie verjähren. Bei einem Vollstreckungsschuldner ohne regelmäßiges Einkommen im Sinne des § 832 ZPO träfe dies nicht zu. Eine derartige Ungleichbehandlung erscheint sachlich nicht gerechtfertigt.

c) Sonach begann mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 30. Januar 1987 gemäß § 217 Halbs. 2 BGB sogleich - nicht erst ab Beginn des Folgejahres - eine neue Verjährungsfrist (vgl. BGHZ 93, 287, 294 m.w.N.).

5. Das Ergebnis stimmt überein mit Sinn und Zweck der §§ 197, 218 Abs. 2 BGB, die Ansammlung von Rückständen aus regelmäßig wiederkehrenden Leistungen nicht zu begünstigen und sie nicht zu einer solchen Höhe anwachsen zu lassen, daß der Schuldner durch deren Einforderung wirtschaftlich gefährdet oder zugrunde gerichtet wird (vgl. BGHZ 103, 160, 169).

6. Aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 30. Januar 1987 wurde erstmals am 11. November 1994 ein Teilbetrag auf den streitgegenständlichen Zinsanspruch der Beklagten entrichtet. Dies stand einer verjährungsunterbrechenden Vollstreckungshandlung im Sinne des § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB gleich. Es macht keinen erheblichen Unterschied, ob der Gerichtsvollzieher dem Schuldner Geld wegnimmt und dadurch die Verjährung unterbrochen wird (vgl. BGHZ 93, 287, 297 ff) oder ob ein Drittschuldner an den betreibenden Gläubiger leistet (vgl. Staudinger/Peters aaO § 209 Rdn. 103 zu b). Auch darin liegt ein prozessualer oder prozeßähnlicher Rechtsverfolgungsakt, der einen unmittelbar auf Vollstreckung gerichteten Willen des Gläubigers eindeutig erkennen läßt und den Schuldner hinreichend warnt, nicht darauf zu vertrauen, daß der Gläubiger den Verjährungseintritt tatenlos erwartet (vgl. BGHZ 93 aaO).

Am 11. November 1994 waren diejenigen Zinsansprüche, die ab Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids bis zum 31. Dezember 1989 fällig geworden waren, bereits verjährt.

Das Berufungsgericht hat allerdings übersehen, daß die Verjährungsfrist für die vom 1. Januar 1990 bis 11. November 1990 fällig gewordenen Zinsansprüche nach § 201 BGB erst mit Ablauf des 31. Dezember 1990 begann. Insoweit wurde die Verjährung mithin durch die Teilzahlung am 11. November 1994 unterbrochen. In diesem Umfang ist die Klage unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Urteile abzuweisen (§ 564 Abs. 1, § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

Paulusch Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter

Ende der Entscheidung

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