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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.01.2000
Aktenzeichen: IX ZR 136/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 136/99

vom

20. Januar 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 20. Januar 2000

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Januar 1999 wird nicht angenommen.

Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 84.145 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Selbst wenn man von einer Pflichtverletzung des Beklagten ausginge, haben die Kläger doch deren Ursächlichkeit für den Schaden nicht nachgewiesen. Nach dem unwiderlegten Vortrag des Beklagten war dem Kläger zu 1 das Risiko bekannt, der Grundstückserwerb könne so, wie er durchgeführt wurde, steuerlich nachteilig sein. Da der Kläger zu 1 nach dem Vortrag des Beklagten eine Übertragung von Geschäftsanteilen auf die Klägerin zu 2 nicht wollte, hätte sich das steuerliche Risiko nur vermeiden lassen, wenn die Klägerin zu 2 das Grundstück erwarb. Nach dem unwiderlegten Vortrag des Beklagten ging der Kläger zu 1 aber davon aus, daß die Klägerin zu 2 nicht "mitzog". Dann liegt es nahe, daß er sich, falls er von dem Beklagten über die steuerlichen Vorteile eines Grundstückskaufs durch die Klägerin zu 2 aufgeklärt worden wäre, auch nicht anders entschieden hätte.

Ende der Entscheidung

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