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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.01.2003
Aktenzeichen: IX ZR 137/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 42 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kayser, Neskovic, Fuchs und Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina am 29. Januar 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kreft und die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Dr. Bergmann werden zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt von den beklagten Rechtsanwälten, die ihn in zahlreichen Rechtsangelegenheiten vertreten haben, die Auszahlung vereinnahmter Beträge, die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels und die Herausgabe eines Edelsteins. Die Beklagten zu 1 bis 5 und 7 wenden sich mit der Revision gegen ihre Verurteilung als Gesamtschuldner zur Zahlung von insgesamt 161.539,52 DM nebst Zinsen. Der Senat hat die Revision durch Beschluß vom 5. August 2002 angenommen.
Mit Schriftsatz des Patentanwalts T. vom 14. Dezember 2002, ergänzt durch Schriftsatz vom 24. Dezember 2002, hat der Antragsteller neben Richtern anderer Zivilsenate des Bundesgerichtshofs die eingangs genannten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er im wesentlichen geltend gemacht, ein Teil der abgelehnten Richter einschließlich des Vorsitzenden des IX. Zivilsenats sowie die Antragsgegner seien Mitglieder der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR). Dieser Verein vertrete die Interessen u.a. der Antragsgegner. Der abgelehnte Richter Dr. Ganter habe - wie andere Mitglieder des IX. Zivilsenats, die nicht dem Verein angehörten - das Verhalten des Senatsvorsitzenden über Jahre geduldet. Im übrigen sei das Revisionsverfahren durch den IX. Zivilsenat verschleppt worden.
Die abgelehnten Richter haben sich dienstlich geäußert. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kreft hat erklärt, er sei bis zum Jahresende 2001 Mitglied in der Vereinigung GRUR gewesen. Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bergmann hat angegeben, dem Verein schon seit der Zeit vor seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof anzugehören. Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel haben erklärt, daß ihnen vor dem Eingang des Befangenheitsgesuchs nicht bekannt gewesen sei, daß Vorsitzender Richter Dr. Kreft dem GRUR-Verein angehört habe, und sie sich hierüber keine Gedanken gemacht hätten. Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof hat ergänzend angeführt, daß er das vorliegende Verfahren gegenüber den restlichen Eingängen des Jahres 1999 bevorzugt zum 5. August 2002 für die Annahmeberatung bearbeitet habe.
Mit weiteren Eingaben des Patentanwalts hat der Antragsteller sein Ablehnungsgesuch auf sämtliche Straf- und Zivilrichter des Bundesgerichtshofs erstreckt und beantragt, die Ablehnungsgesuche dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
II.
Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung berufen, weil die Ablehnung sämtlicher Richter des Bundesgerichtshofs rechtsmißbräuchlich und daher unbeachtlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 14. November 1991 - I ZB 15/91, NJW 1992, 983, 984). Schon deshalb besteht keine Veranlassung zur Vorlage der Sache an den EuGH.
1. Das Ablehnungsgesuch gegen Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter ist unzulässig. Nach gesicherter Rechtsauffassung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis zur Ablehnung eines Richters, wenn dieser mit der Sache nicht, nicht mehr oder nicht wieder befaßt werden kann (BFH NJW-RR 1996, 57 f; Thomas/Putzo, ZPO 24. Aufl. § 42 Rn. 7). Dies ist hier der Fall. Denn der abgelehnte Richter gehört nach den beschlossenen Mitwirkungsgrundsätzen des Senats nicht der Sitzgruppe an, die über die Revision der Antragsgegner zu entscheiden hat.
Im übrigen ist das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch aus den nachfolgenden Erwägungen auch unbegründet.
2. Die übrigen Ablehnungsgesuche sind nicht begründet. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1993, 2230 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 14. Mai 2002 - XI ZR 322/01 -, vgl. Besprechung Vollkommer EWiR 2003, 41 f). Das ist hier nicht der Fall.
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, daß der abgelehnte Richter Dr. Bergmann Mitglied in der Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR) ist. Die bloße Mitgliedschaft eines Richters in einem prozeßbeteiligten Verein mit einer größeren Mitgliederzahl ist für sich allein grundsätzlich kein Ablehnungsgrund (vgl. BGH, Beschl. v. 5. März 2001 - I ZR 58/00 - BGH-Report 2001, 432, 433). Der Verein GRUR hat mehrere tausend Mitglieder. Daß der abgelehnte Richter Dr. Bergmann in diesem Verein oder anderweitig in einer Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigenden Weise tätig geworden sei, zeigt der Antragsteller nicht auf. Im übrigen ist der GRUR-Verein nicht einmal Prozeßbeteiligter. Für den Fall, daß dem Antragsteller in dem Prozeß nicht der Verein selbst, sondern nur einzelne seiner Mitglieder gegenüberstehen, gelten keine engeren Maßstäbe.
Aus den gleichen Erwägungen bleiben die gegen die übrigen abgelehnten Richter des IX. Zivilsenats, die dem GRUR-Verein nicht oder nicht mehr angehören, gestellten Ablehnungsanträge ohne Erfolg.
Schließlich besteht für eine Verzögerung der Entscheidung des Revisionsgerichts aus sachfremden Gründen, die auf eine Voreingenommenheit der mitwirkenden Richter schließen könnte, kein Anhalt.
Ende der Entscheidung
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