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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.2006
Aktenzeichen: IX ZR 137/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 137/05

vom 21. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 21. September 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 75.379,10 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Soweit die Beschwerde geltend macht, die Beklagten hätten den Kläger vor Abschluss des Vergleichs nicht auf den erhöhten Streitwert des Vergleichs hingewiesen, ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Übergehen entsprechenden Sachvortrags des Klägers dargelegt noch, dass das Berufungsurteil hierauf beruht.

Die Frage, ob ein akademisch gebildeter und in wirtschaftlichen Dingen erfahrender Mandant rechtlicher Beratung bedarf, ist im Sinne der Beschwerde geklärt. Die Belehrungspflicht besteht auch gegenüber juristisch vorgebildeten und geschäftserfahrenen Mandanten (BGH, Urt. v. 19. Dezember 1991 - IX ZR 41/91, NJW 1992, 820; v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045, 2047; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 559; Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 2. Aufl. Rn. 246).

Hinsichtlich der Festsetzung des Wertes des Grundstückes und der Auswirkung des Wertes bei der Berechnung des Zugewinns, wenn der Hälfteanteil des Grundstücks als Teil des Zugewinnausgleichs an den Ehegatten übertragen wird, handelt es sich nicht um rechtliche, sondern rein wirtschaftliche Fragen. Auf außerrechtliche Umstände erstreckt sich jedoch die Betreuungspflicht aus einem echten Anwaltsvertrag grundsätzlich nicht (vgl. Zugehör, aaO Rn. 564 ff). Der Anwalt darf auf die Richtigkeit der tatsächlichen Angaben des Mandanten vertrauen, solange er deren Unrichtigkeit nicht kennt oder nicht kennen muss (BGH, Urt. v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169; v. 2. April 1998 - IX ZR 107/97, NJW 1998, 2048, 2049; Zugehör, aaO Rn. 513 f).

Nachdem der Kläger wiederholt den Wert des Hausgrundstücks mit 600.000 DM unstreitig gestellt hatte, durften die Beklagten von diesem Wert ausgehen. Dass sich die Übertragung des Hälfteanteils zu dem angegebenen Wert an die Ehefrau wie ein Verkauf zu diesem Preis auswirkt, war offensichtlich.

Ob die Feststellungsklage zu Recht als unzulässig abgewiesen worden ist, kann dahingestellt bleiben; denn die Klage war insoweit jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, welche inhaltlichen Verbesserungen des Vergleiches hätten durchgesetzt werden können, wenn der ihn vertretende Anwalt pflichtgemäß gehandelt hätte.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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