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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.11.1998
Aktenzeichen: IX ZR 138/97
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 138/97

vom

5. November 1998

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 5. November 1998

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. März 1997 wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Streitwert des Revisionsverfahrens: 520.692,21 DM

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Die Kündigung der Kredite durch die Klägerin rechtfertigte sich aus einer Gefährdung ihrer Vermögensinteressen. Die für die Klägerin eingetragenen Grundschulden stellten keine hinreichende Sicherheit dar, weil die Klägerin jedenfalls in bezug auf das Grundstück "S." nach Ziff. 3 a ihrer Freistellungserklärung zur Freigabe verpflichtet war. Die der Klägerin außerdem abgetretenen Ansprüche aus zwei Lebensversicherungen fallen nicht ins Gewicht, weil ihr Rückkaufwert sehr gering war.

Der Einwand der Revision, die Klägerin habe den Bürgschaftsfall selbst verursacht, ist unbegründet. Die Auslegung des Berufungsgerichts, bei den Kreditverträgen habe es sich um "objektbezogene Bauträgerkredite" gehandelt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Ansicht der Revision, die Klägerin habe den Kreditrahmen des Vertrages Nr. .../01 um weitere 261.522,07 DM aufrechterhalten müssen, solange die Zahlung der Eheleute V. noch ausgestanden habe, kann nicht gefolgt werden. Die ausstehende Zahlung der Eheleute V. hat die Klägerin nämlich über einen anderen Kreditvertrag (Nr. .../41) zwischenfinanziert.

Die Annahme einer willkürlichen Freigabe der Grundschulden ist auch in bezug auf das Grundstück "Z.-Straße" nicht gerechtfertigt, weil die Klägerin insoweit nach Ziff. 2 der Freistellungserklärung zu einer Freigabe berechtigt war.

Ende der Entscheidung

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