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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.03.2005
Aktenzeichen: IX ZR 139/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, StBerG


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
ZPO § 544
BGB § 278 Satz 1
StBerG § 68 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 139/03

vom 10. März 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 10. März 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2003 werden auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 279.493,37 €.

Gründe:

Die Beschwerden sind nach § 544 ZPO statthaft; sie sind jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 5:

Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG läßt sich nicht feststellen. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Wenn kein gesonderter Beratungsvertrag zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 5 anzunehmen wäre, müßte eine Eigenhaftung als Vertreter der Beklagten zu 1 bis 4 in Betracht gezogen werden. Es ist auch nicht von dem die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. April 2002 (OLGR 2002, 415) tragenden Rechtssatz abgewichen. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Steuerberater ein ihm erteiltes Provisionsversprechen offenbaren muß, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (BGHZ 78, 263, 268; 95, 81, 84; BGH, Urt. v. 20. Mai 1987 - IVa ZR 36/86, WM 1987, 960, 961).

2. Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 bis 4:

Auch insoweit hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 278 Satz 1 BGB sind höchstrichterlich geklärt (vgl. etwa BGH, Urt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, NJW 2001, 3190, 3191). Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährung gemäß § 68 StBerG a.F. stimmen mit der ständigen Rechtsprechung des Senats überein (vgl. etwa BGHZ 129, 386, 392 f).

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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