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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.07.2005
Aktenzeichen: IX ZR 14/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 14/03

vom 14. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill

am 14. Juli 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Dezember 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 189.178 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zu Unrecht geltend, daß die Haftung des Erblassers als anwaltlicher Vertreter des Klägers von der Beantwortung einer Grundsatzfrage abhängt. Eine Auseinandersetzung mit dem Senatsurteil vom 17. Mai 1990 - IX ZR 85/89, WM 1990, 1554 war nicht erforderlich, weil es eine grundsätzlich andere Fallgestaltung betrifft. Die Bejahung der haftungsausfüllenden Kausalität und die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährung beruhen auf den Besonderheiten des entschiedenen Einzelfalls. Aus dem Schreiben des Erblassers an C. vom 24. September 1996 betreffend den Einzug einer der in den Darlehensverträgen vereinbarten Sicherheiten konnte das Berufungsgericht auf ein fortdauerndes Mandatsverhältnis in der vorliegenden Sache bis zu der Kündigung der Mandate mit Schreiben vom 14. Oktober 1997 schließen. Auf dieser tatsächlichen Grundlage bestand in der Besprechung vom 13. Oktober 1997 Anlaß, den Kläger auf die drohende Primärverjährung und den möglichen Regreßanspruch hinzuweisen. Für ein Entfallen der Hinweispflichten ist der Anwalt darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urt. v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 961). Entsprechender Sachvortrag der Beklagten ist nicht übergangen worden. Auch insoweit ist kein Zulassungsgrund gegeben.

Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

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