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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.01.2005
Aktenzeichen: IX ZR 140/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554b a.F. | |
ZPO § 767 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 20. Januar 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Januar 2001 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens, einschließlich der Kosten des Nebenintervenienten, zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 15.341,51 € (30.005,39 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Die Abtretung der Schadensersatzforderung durch den Verein an den Kläger, der ja Schuldner dieses Anspruchs ist, würde bedeuten, daß die abgetretene Forderung durch Konfusion erlischt. Eine Einwendung gegen die titulierten Kostenforderungen ergibt sich hieraus nicht. Selbst eine erfolgreiche Vollstreckungsabwehrklage gegen den titulierten Schadensersatzanspruch könnte den Bestand der Kostenfestsetzungsbeschlüsse als Vollstreckungstitel nicht gefährden (vgl. BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 - IX ZR 231/91, BGHR ZPO § 767 Kostenfestsetzungsbeschluß 1).
Davon abgesehen hat das Berufungsgericht die "Rangrücktrittsvereinbarung" dahin ausgelegt, daß sie lediglich ein pactum de non petendo enthalte. Diese Auslegung ist rechtsfehlerfrei. Sie steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirkung eines Rangrücktritts im Regelfall (vgl. BGH, Urt. v. 8. Januar 2001 - II ZR 88/99, NJW 2001, 1280, 1281; v. 6. April 1995 - II ZR 108/94, ZIP 1995, 816, 817).
Ende der Entscheidung
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