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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.03.2005
Aktenzeichen: IX ZR 140/02
Rechtsgebiete: AO, ZPO
Vorschriften:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 17. März 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. Februar 2002 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 125.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht ist von einer Verpflichtung der Gründungsgesellschafter, das Grundstück in die Gesellschaft einzubringen, der die Kläger beigetreten sind, ausgegangen. Auf der Grundlage dieser rechtlich möglichen Vertragsauslegung stellt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Begriff des wirtschaftlichen Eigentums im Sinne von § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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