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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.2008
Aktenzeichen: IX ZR 143/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 143/05

vom 14. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 14. Februar 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Juni 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 73.150,53 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.

1. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer Missachtung der richterlichen Hinweispflicht (§ 139 ZPO) auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem fehlenden Hinweis des Berufungsgerichts, weil die Klägerin zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet war und es daher keines Hinweises bedurfte.

a) Der Klägerin war der entscheidende rechtliche Gesichtspunkt bereits aus dem Hinweis des Landgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2004 bekannt. Das Landgericht hat darauf hingewiesen, es sei zweifelhaft, ob die als Schaden geltend gemachte Kaufpreiszahlung durch ein Fehlverhalten von Rechtsanwalt B. verursacht worden sei. Die Klägerin hat im Rahmen des daraufhin angeordneten schriftlichen Verfahrens mit Schriftsatz vom 11. Januar 2005 vorgetragen, bei Wirksamkeit der Vereinbarung vom 10. Oktober 1996 wäre der Kaufpreis bis jetzt noch nicht fällig geworden, weil die Bebaubarkeit des Grundstücks als Fälligkeitsvoraussetzung noch nicht gegeben sei. Erörtert wurde in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob das Grundstück möglicherweise einmal in Zukunft bebaubar sein werde, und die sich dann ergebenden Folgen, falls die Beklagten dann bereits den Schadensersatzanspruch erfüllt haben sollten (Anspruch aus § 812 BGB). Soweit in der Beschwerdebegründung nunmehr hervorgehoben wird, dass sich bereits Anfang des Jahres 1998 die Hoffnung auf eine Bebaubarkeit des Grundstücks endgültig zerschlagen habe, steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu demjenigen in dem genannten Schriftsatz, wonach eine künftige Bebaubarkeit nicht ausgeschlossen war. Der neue Vortrag der Klägerin wäre bereits in erster Instanz möglich gewesen.

b) Auch auf einem etwaigen Verstoß gegen die Hinweispflicht dadurch, dass das Berufungsgericht nicht auf eine mögliche Berechnung eines Finanzierungs- oder Kapitalnutzungsschadens hingewiesen hat, beruht das angefochtene Urteil nicht. Die Klägerin macht einen solchen Schaden nicht geltend.

2. Soweit die Klägerin als Zulassungsgrund allgemein einen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte geltend macht, sind die Ausführungen abstrakt und ohne Bezug zum Sachverhalt. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, in welcher Hinsicht das Berufungsgericht das Willkürverbot verletzt haben soll.

Ende der Entscheidung

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