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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.07.2005
Aktenzeichen: IX ZR 144/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 445 | |
ZPO § 448 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. Juli 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger zu 2 wird seines Rechtsmittels für verlustig erklärt, nachdem er seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen hat.
Die Beklagte wird ihres Rechtsmittels für verlustig erklärt, nachdem sie ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen hat.
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1 97 % und die Beklagte 3 %. Die Klägerin zu 1 trägt 95 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Beklagte trägt 92 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. Im übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Streitwert für die Gerichtsgebühren des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde:
a) 599.047,80 Euro bis zum 27. Oktober 2002
b) 595.783,15 Euro bis zum 27. November 2002
c) 558.404,13 Euro ab dem 28. November 2002.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zu 1 ist zulässig (§ 544 ZPO), aber nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Die Frage, wie der Steuerberater auf die Gefahr der Steuerbelastung aus verdeckter Gewinnausschüttung hinweisen muß, ist nicht von grundsätzlicher, über den vorliegenden Einzelfall hinausgehender Bedeutung. Sie ist durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 129, 386, 396; BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96, NJW 1998, 1486) hinreichend geklärt. Das Berufungsurteil steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß der Berater zwar grundsätzlich von der Belehrungsbedürftigkeit des Mandanten auszugehen hat, daß aber eine besondere Nachdrücklichkeit und Eindringlichkeit der Belehrung nicht verlangt werden kann (BGH, Urt. v. 4. Juni 1996 - IX ZR 246/95, NJW 1996, 2571).
2. Verfahrensfehler, die eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung verlangen würden (vgl. BGHZ 154, 288, 296; BGH, Beschl. v. 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, 1408 = BGHZ 159, 135, 139 ff), sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht die Voraussetzungen verkannt, unter denen die beweispflichtige Partei gemäß § 448 ZPO zu vernehmen ist (vgl. BGHZ 150, 334, 341 f; BGH, Urt. v. 16. Juli 1998 - I ZR 32/96, BGHR § 448 ZPO Ermessensgrenzen 6; Urt. v. 9. Oktober 1997 - IX ZR 269/96, NJW 1998, 306). Der Geschäftsführer der Beklagten ist gemäß § 445 ZPO auf ausdrücklichen Antrag der Klägerin zu 1 hin vernommen worden. Nachdem das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten für erwiesen erachtet hatte, war für eine Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin nach § 448 ZPO kein Raum mehr. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierten Entscheidung BGHZ 150, 334, 342.
Auch die übrigen Verfahrensrügen rechtfertigen eine Zulassung der Revision nicht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
3. Die Verlustigkeitserklärungen nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerden des Klägers zu 2 und der Beklagten ergehen nach § 565 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 27. November 2002 - XII ZR 205/02, MDR 2003, 347; Beschl. v. 26. Juli 2004 - VIII ZR 289/03, NJW-RR 2005, 74). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 565, 516 Abs. 3 und § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2, § 100 Abs. 2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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