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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.04.2008
Aktenzeichen: IX ZR 144/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. April 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 17. April 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juli 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 125.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, weil weder der Zulassungsgrund der Grundsätzlichkeit noch der Rechtsfortbildung durchgreift.
Der Senat hat bereits entschieden, dass die Kosten zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands einer dem Schuldner überlassenen Mietsache keine Masseschuld begründen, wenn der Mietvertrag vor der Insolvenzeröffnung beendet worden ist (BGHZ 148, 252, 257). Wird der Mietvertrag erst nach der Insolvenzeröffnung durch Kündigung beendet, sind diese Kosten ebenfalls als bloße Insolvenzforderung zu qualifizieren, wenn die nachteiligen Veränderungen - wie im Streitfall - bereits vor der Verfahrenseröffnung durch den Schuldner verursacht wurden (BGHZ 150, 305, 312 unter Hinweis auf BGHZ 125, 270, 272 ff).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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