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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.12.2005
Aktenzeichen: IX ZR 146/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 | |
ZPO § 138 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 15. Dezember 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 18. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 78.734,54 Euro.
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat keine Verfahrensgrundrechte des Beklagten verletzt. Es hat das Vorbringen des Beklagten zum (Nicht-)Zustandekommen eines Anwaltsvertrages hinsichtlich des Rechtsstreits LG Köln 8 O 417/97 und hinsichtlich des Gegenstandswertes gewürdigt, aber für unzureichend gehalten (§ 138 Abs. 2 ZPO). Weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 103 Abs. 1 GG begründet eine Verpflichtung der Gerichte, den Rechtsansichten der Parteien zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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