Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.10.2005
Aktenzeichen: IX ZR 147/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 20. Oktober 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Juni 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 402.832,02 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts; denn das Berufungsgericht weicht entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Frage ab, wann bei der Anwaltshaftung ein Schaden als entstanden anzusehen ist.
Entgegen der Beschwerde gibt es keinen in ständiger Rechtsprechung des Senats bekräftigten Grundsatz, wonach sich die Vermögenslage des Auftraggebers nach anwaltlichem Fehlverhalten in einem Verfahren in der Regel erst mit der ersten nachteiligen Gerichtsentscheidung verschlechtert. Der bei der Steuerberaterhaftung geltende Grundsatz, dass die Verjährung regelmäßig erst mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides beginnt, ist auf die Haftung des Rechtsanwalts nicht übertragbar (BGH, Urt. v. 7. Februar 1995 - X ZR 32/93, NJW 1995, 2039, 2041).
In den beiden weiteren von der Beschwerde für diese Annahme herangezogenen Fällen (BGH, Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 354/98, WM 2000, 969, 970; v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960) hat der Senat lediglich ausgesprochen, dass der Schaden jedenfalls - spätestens - mit der die Berufung oder die Nichtzulassungsbeschwerde verwerfenden Entscheidung entstand, aber alles dafür spreche, dass - worauf es in diesen Fällen nicht ankam - der Schaden bereits jeweils mit Ablauf der versäumten Begründungsfrist entstanden war. In diesem Zeitpunkt war nicht mehr lediglich eine Vermögensgefährdung gegeben, sondern der Schaden eingetreten.
Maßgeblich ist nach der Risiko-Schaden-Formel des Senats, ob sich die Vermögenslage des Auftraggebers durch die anwaltliche Pflichtverletzung objektiv verschlechtert hat. Die Höhe des Schadens muss noch nicht beziffert werden können und es muss auch noch nicht feststehen, dass der Schaden bestehen bleibt und somit endgültig wird (BGHZ 114, 150, 152 f; 119, 69, 70 f; BGH, Urt. v. 24. Januar 2002 - IX ZR 228/00, NJW 2002, 1421, 1423 f).
Wenn bei Beantragung des Arrestes und der Pfändung ungewiss war, wer tatsächlich Inhaber der Konten war, mussten die Beklagten nach dem Grundsatz des sichersten Weges (vgl. Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Rn. 600 f) jedenfalls auch die Ansprüche der D. -AG gegen die Banken arrestieren und pfänden lassen, wie dies nach dem Vortrag des Klägers auch nahezu alle anderen Gläubiger getan haben. Dies war Kern der Pflichtverletzung. Sie hat dazu geführt, dass der Schaden spätestens in dem Moment eintrat, in dem die erforderliche Handlung, nämlich die Arrestpfändung der Forderungen der D. -AG, nicht mehr erfolgreich durchgeführt werden konnte. Das hat das Berufungsurteil zutreffend gesehen.
2. Eine entscheidungserhebliche Grundsatzfrage stellt sich nicht.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.