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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 29.06.2004
Aktenzeichen: IX ZR 147/03
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 95 Abs. 1 | |
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1 |
b) Der Anspruch des Gesellschafters auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gehört bereits mit Abschluß des Gesellschaftsvertrages zu den von § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO geschützten Ansprüchen, soweit er von Rechts wegen ohne weiteres Zutun der Parteien entsteht.
c) Der Ausschluß der Aufrechnung nach § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO ist nicht auf Fälle anwendbar, in denen zunächst lediglich die Forderung der Masse bedingt oder nicht fällig war.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 29. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Juni 2003 und der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 19. März 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 276,68 € (= 541,14 DM) zuzüglich Zinsen abgewiesen worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 276,68 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juni 2001 zu zahlen.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 97 %, der Beklagten 3 % auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem am 27. April 1999 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. GmbH (künftig: Schuldnerin). Die Schuldnerin war Genossin der beklagten Genossenschaft mit Geschäftsanteilen in Höhe von 15.000 DM. Die Beklagte lieferte der Schuldnerin Waren, für die bei Verfahrenseröffnung noch fällige Forderungen von über 100.000 DM offenstanden.
Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 7. und 10. Mai 1999 die Mitgliedschaft bei der Beklagten mit Wirkung zum 31. Dezember 2000. Das auszuzahlende Guthaben wurde mit 15.000 DM festgestellt.
Die Beklagte meldete ihre offenen Forderungen aus den Warenlieferungen zur Insolvenztabelle an, vermindert um den auszuzahlenden Abfindungsanspruch der Schuldnerin in Höhe von 15.000 DM.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 14. Mai 2001 mit, daß der Schuldnerin für das Geschäftsjahr 2000 eine Dividende von 541,14 DM zustehe. Auch insoweit reduzierte die Beklagte ihre Forderungsanmeldung zur Tabelle.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens von 15.000 DM und der Dividende von 541,14 DM. Die Beklagte hat Aufrechnung eingewandt. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat nur zu einem kleinen Teil - in Höhe der Dividende - Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat gemeint, der Aufrechnung stehe § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht entgegen; denn sie sei nach der Ausnahmevorschrift des § 95 Abs. 1 InsO zulässig. Nach gefestigter Rechtsprechung zu § 54 Abs. 1 KO werde diese Bestimmung weit ausgelegt und erfasse auch Fälle, in denen nicht eine Bedingung vorliege, sondern eine gesetzliche Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs selbst fehle, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werde, schon "im Kern" entstanden sei. Dies werde für die Fälle des Auseinandersetzungsguthabens oder Abfindungsanspruchs angenommen, weil dieser im Gesellschaftsanteil gründe und schon mit Abschluß des Gesellschaftsvertrages eine gesicherte Rechtsposition verschaffe.
Diese Rechtsprechung sei auf § 95 Abs. 1 InsO übertragbar, der sich insoweit nicht von § 54 KO unterscheide. Unerheblich sei, ob der Abfindungsanspruch mit Insolvenzeröffnung automatisch entstehe oder das Erstarken der Forderung im Belieben eines der Beteiligten stehe.
Entsprechendes gelte für die Aufrechnung gegen den Anspruch auf Dividende.
II.
Die Entscheidung ist, soweit sie die Aufrechnung gegen den Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens betrifft, im Ergebnis richtig.
Die Beklagte durfte gegen diesen Anspruch mit ihren fälligen Forderungen aus Warenlieferungen gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO aufrechnen, nachdem die Voraussetzungen der Aufrechnung eingetreten waren. Der Anwendbarkeit des § 95 Abs. 1 InsO steht § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht entgegen. Zwar ist die Beklagte erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Anspruch auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens an die Masse schuldig geworden. Die Vorschrift des § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO will jedoch die Aufrechnung erleichtern und geht der Regelung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor. Das Verhältnis der Regelungen zueinander entspricht demjenigen von § 54 Abs. 1 KO zu § 55 Satz 1 Nr. 1 KO. Dort ist der Vorrang des § 54 Abs. 1 KO anerkannt (BGHZ 15, 333, 335; 71, 380, 384; BGH, Urt. v. 11. Juli 1988 - II ZR 281/87, ZIP 1988, 1545, 1546). Dieser Vorrang gilt auch für § 95 Abs. 1 Satz 1 im Verhältnis zu § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO (HK-InsO/Eickmann, 3. Aufl. § 96 Rn. 4; MünchKomm-InsO/Brandes, § 96 Rn. 18; Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 96 Rn. 14; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 96 Rn. 6).
Die Voraussetzungen der Aufrechnung nach § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO lagen vor. Zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stand der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens unter der Rechtsbedingung, daß die Mitgliedschaft der Schuldnerin bei der Beklagten endet. Da dies ohne weiteres Zutun der Schuldnerin geschah, ist dieser Fall wie der einer betagten oder bedingten Forderung zu behandeln.
1. Nach § 54 Abs. 1 KO wird die Aufrechnung nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens noch betagt oder bedingt war. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird § 54 KO von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit ausgelegt. Er erfaßt auch Fälle, in denen nicht eine vertragliche Bedingung, sondern eine gesetzliche Voraussetzung für das Entstehen der Forderung fehlt (BGHZ 71, 380, 384 f; BGH, Urt. v. 6. November 1989 - II ZR 62/89, ZIP 1990, 53, 54 f; v. 24. März 1994 - IX ZR 149/93, ZIP 1994, 714; v. 9. März 2000 - IX ZR 355/98, ZIP 2000, 757, 758). § 54 KO dehnt die Aufrechnungsbefugnis insoweit allerdings nur aus, wenn lediglich ein Element der rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs noch nicht erfüllt ist. Die Vorschrift soll nur den Gläubiger schützen, dessen Forderung in ihrem rechtlichen Kern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen bereits gesichert ist (BGH, Urt. v. 24. März 1994 aaO S. 715; v. 9. März 2000 aaO) und fällig wird, ohne daß es einer weiteren Rechtshandlung des Anspruchsinhabers bedarf (BGH, Urt. v. 6. November 1989 aaO S. 55). Eine solche Rechtsbedingung wird im Rahmen des § 54 KO der rechtsgeschäftlichen Bedingung gleichgesetzt (vgl. BGHZ 15, 333, 335; 71, 380, 384).
Der Anspruch des Gesellschafters auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gehört bereits mit Abschluß des Gesellschaftsvertrages zu den von § 54 KO geschützten Ansprüchen. Zwar handelt es sich dabei zunächst lediglich um eine zukünftige Forderung. Deren Rechtsgrund ist jedoch mit Wirksamwerden des Gesellschaftsvertrages bereits gelegt. Dieser verschafft dem Gesellschafter eine gesicherte Position in Form einer bestimmten Erwerbsaussicht, die ohne weiteres Zutun des Gesellschafters zu einem vollwertigen Anspruch erstarkt (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 1988 aaO; v. 9. März 2000 aaO S. 758 f). Dies gilt auch im Falle des § 73 GenG. Damit stimmt § 10 der Satzung der Beklagten überein.
2. Diese Rechtsprechung ist, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, auf § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO zu übertragen. Die von der Revision hiergegen geltend gemachten Bedenken greifen nicht durch.
a) Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß § 54 KO nicht unverändert in die Insolvenzordnung übernommen wurde. Der Grund hierfür liegt darin, daß diese Vorschrift, die in Abweichung von § 387 BGB die Aufrechnung in erweitertem Maße zuläßt, Gläubiger bevorzugt, die außerhalb des Konkursverfahrens (noch) nicht zur Aufrechnung befugt sind. Dies steht im Widerstreit zu dem das Insolvenzrecht beherrschenden Gedanken der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger und wurde deshalb als systemwidrig angesehen (vgl. BGHZ 137, 267, 290 f m.w.N.).
Die Fiktion der Fälligkeit des § 41 InsO und die Umrechnung nicht auf Geld gerichteter Forderungen nach § 45 InsO sind für die Aufrechnung nicht mehr anwendbar. Vielmehr ist nunmehr die Aufrechnung erst dann zugelassen, wenn die Aufrechnungslage des § 387 BGB im Verfahren auch tatsächlich entsteht. Dabei ist nach dem neuen § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO die Aufrechnung ausgeschlossen, wenn die Forderung der Masse unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.
b) Davon abgesehen sollte die Befugnis der Gläubiger zur Aufrechnung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens für eine Rechtsbedingung, wie sie hier vorliegt, aber nicht erschwert werden. Fällt das Hindernis für die Aufrechnung nach der Eröffnung des Verfahrens fort und stehen sich die Forderungen dann in aufrechenbarer Weise gegenüber, schließt das Insolvenzverfahren grundsätzlich die Erklärung der Aufrechnung nicht aus. Der Gläubiger, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens darauf vertrauen durfte, daß die Durchsetzung seiner Forderung mit Rücksicht auf das Entstehen einer Aufrechnungslage keine Schwierigkeiten bereiten werde, wird in dieser Erwartung auch im Insolvenzverfahren nicht enttäuscht (Amtliche Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zu § 107 Abs. 1 InsO, der § 95 Abs. 1 InsO entspricht, BT-Drucks. 12/2443, S. 141).
Für das Rechtsverhältnis, um das es hier geht, sollen die Änderungen, die § 95 Abs. 1 InsO im Verhältnis zu § 54 KO erfahren hat, den Vertrauensschutz in die Durchsetzbarkeit einer Forderung durch Nutzung einer zu erwartenden Aufrechnungslage nicht antasten (Kübler/Prütting/Lüke, aaO § 95 Rn. 2; vgl. auch MünchKomm-InsO/Brandes, § 95 Rn. 4; Uhlenbruck, aaO § 95 Rn. 1).
c) Ein Vertrauensschutz scheidet hier nicht etwa deshalb aus, weil die Aufrechnungslage infolge der Insolvenz entstanden ist. Die Auflösung einer juristischen Person oder ihr Erlöschen, die zur Beendigung der Mitgliedschaft führen, können verschiedene Gründe haben, vgl. etwa § 60 GmbHG, § 262 AktG. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nur einer davon.
3. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO sei erweiternd ab Bedingungseintritt auch in dem Fall anzuwenden, daß zunächst lediglich die Forderung der Masse bedingt war (HK-InsO/Eickmann, aaO § 95 Rn. 4; Kübler/Prütting/Lüke, aaO § 95 Rn. 15). Dem ist das Berufungsgericht zutreffend nicht gefolgt. Zwar ist bis zum Bedingungseintritt eine Aufrechnung aus Gründen des materiellen Rechts nicht möglich; denn gegen eine künftige oder aufschiebend bedingte Forderung kann nicht aufgerechnet werden (BGHZ 103, 362, 367). Mit Eintritt der Aufrechnungslage kann jedoch die Aufrechnung vorgenommen werden. § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO steht dem nicht entgegen (MünchKomm-InsO/Brandes, aaO § 95 Rn. 8). Der Wortlaut gibt keinen Anlaß zu einer solchen Einschränkung. Nach Satz 1 können zunächst beide oder eine der beiden Forderungen bedingt oder betagt sein. Der Fall, daß dies lediglich auf die Forderung der Masse zutrifft, wird nicht ausgeschieden. Auch der Normzweck gebietet keine solche Einschränkung. Die Aufrechnung soll zwar erst zugelassen werden, wenn die Aufrechnungslage entstanden ist. Darüber hinaus soll jedoch die Aufrechnung durch den Gläubiger, der auf den Eintritt der Aufrechnungslage vertrauen durfte, nicht erschwert werden (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 141).
4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es jedoch erforderlich, daß der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens bei Eintritt der Rechtsbedingung von Rechts wegen ohne weiteres Zutun der Parteien - gleichsam automatisch - entsteht. Die vom Insolvenzverwalter ausgesprochene Kündigung vermag daher diese Voraussetzung nicht herbeizuführen.
In den bislang vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen sah die Satzung der Gesellschaft jeweils ein Ausscheiden des Gesellschafters mit dessen Insolvenz vor (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 1988 aaO; v. 9. März 2000 aaO S. 757; ebenso OLG Stuttgart, NZI 2000, 430). Maßgebend ist dabei nicht der Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; entscheidend ist vielmehr, daß der Anspruch "automatisch" entsteht und damit die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 InsO erfüllt sind. In einem solchen Fall kann keine Rede davon sein, daß aus Gründen der Insolvenz "künstlich" eine Aufrechnungsmöglichkeit geschaffen wird, die § 96 Abs. 1 InsO verhindern will (vgl. BGH, Urt. v. 6. November 1989 aaO S. 55).
5. Die Mitgliedschaft bei der Beklagten endete gemäß § 4 der Satzung allerdings nicht nur durch Kündigung (§ 5), Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) und Ausschluß (§ 9), wie dies die Parteien und die Vorgerichte erörtert haben, sondern auch bei Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8). Diese Bestimmung bezieht sich, wie der Sinnzusammenhang zu § 7 (Tod eines Mitglieds) und den übrigen Vorschriften ergibt, auf die Auflösung einer juristischen Person, die Mitglied der Beklagten ist. Nach dieser Bestimmung endet demnach die Mitgliedschaft einer juristischen Person, wenn diese aufgelöst wird oder erlischt, und zwar zum Schluß des Kalenderjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Dies entspricht § 77a GenG.
Die Schuldnerin als GmbH war gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Die Wirkung der Auflösung trat spätestens mit Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses ein (vgl. Rowedder/Schmidt-Leithoff/Rasner, GmbH-Gesetz 4. Aufl. § 60 Rn. 22). Die Mitgliedschaft der Schuldnerin endete damit zwar nicht schon mit (rechtskräftiger) Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wohl aber mit Ende des Jahres 1999 und damit ein Jahr, bevor die Kündigung wirksam werden konnte.
Der Abfindungsanspruch der Schuldnerin infolge ihrer Auflösung war damit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens lediglich von einer Rechtsbedingung abhängig. Diese trat Ende des Jahres 1999 ein. Danach konnte die Beklagte gegen diesen Anspruch in Höhe von 15.000 DM gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO aufrechnen.
III.
Hinsichtlich der Dividende ist die Revision begründet.
Da die Mitgliedschaft der Schuldnerin bei der Beklagten mit Ablauf des Jahres 1999 endete, konnte ihr für das Geschäftsjahr 2000 an sich zwar kein Anspruch auf Dividende mehr zustehen. Gemäß § 19 GenG ist der Gewinn auf die Genossen zu verteilen. Nach § 11 Buchst. e, § 44 der Satzung der Beklagten sind die Ausschüttungen an die Mitglieder vorzunehmen. Dementsprechend sollte die Dividende auf die eingezahlten Geschäftsguthaben geleistet werden.
Das Berufungsgericht hat aber die Klage auch insoweit nur aufgrund der von der Beklagten erklärten Aufrechnung abgewiesen. Da nur der Kläger Revision eingelegt hat, ist deshalb dem Revisionsgericht die Überprüfung der Klageforderung verwehrt (BGHZ 109, 179, 188 ff; BGH, Urt. v. 14. Oktober 1971 - VII ZR 47/70, WM 1972, 53, 54; v. 26. Oktober 1994 - VIII ZR 150/93, NJW-RR 1995, 240, 242).
Der Anspruch auf Dividende, von dem der Senat demnach auszugehen hat, ist keine nur rechtlich bedingte Forderung im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO, weil sich ein entsprechender nur rechtlich bedingter Anspruch aus der Satzung der Beklagten oder dem Genossenschaftsgesetz nicht ergibt. Er ist erst durch den Beschluß der Generalversammlung im Jahre 2001 entstanden. Deshalb steht § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO einer Aufrechnung entgegen.
Ende der Entscheidung
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