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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.03.2005
Aktenzeichen: IX ZR 148/01
Rechtsgebiete: BGB, BRAGO, ZPO


Vorschriften:

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 16 a.F.
BRAGO § 17
BRAGO § 25
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 565a a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 148/01

vom 3. März 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neskovic, Vill und Cierniak und die Richterin Lohmann

am 3. März 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 9. Mai 2001 wird nur im Kostenpunkt und insoweit angenommen, als die Verurteilung des Beklagten zu 1 den Betrag von 21.930,23 € (= 42.891,81 DM) nebst Zinsen übersteigt; im übrigen wird die Annahme abgelehnt.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 26.013 € (= 50.877 DM) bis zur Teilannahme und auf 4.082,76 € (= 7.985,19 DM) für die Zeit danach festgesetzt.

Gründe:

1. Im Umfang der Nichtannahme wirft die Revision keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Der Senat hat bereits entschieden, daß die kurze Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB a.F. nur für die Rückzahlung von Vorschüssen im Sinne des § 17 BRAGO gilt (BGHZ 144, 343, 348); sie erfaßt daher nicht den Anspruch auf Rückzahlung von Gerichtskostenvorschüssen.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin daher dem Grunde nach zu Recht einen Anspruch auf Rückzahlung des nicht verbrauchten Gerichtskostenvorschusses in Höhe von 50.877 DM zuerkannt.

2. Diesen Anspruch kann der Beklagte zu 1 mit seiner Revision jedoch nur noch in Höhe von 7.985,19 DM zu Fall bringen, weil ihm weitergehende Honoraransprüche für eine Aufrechung nicht zur Verfügung stehen.

a) Das Berufungsgericht hat den Beklagten für das Mandat, welches die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen betraf, Honorar in Höhe von 73.622,02 DM zuerkannt. Dies hält den Angriffen der Revision im wesentlichen stand.

Zutreffend hat das Berufungsgericht seiner Honorarberechnung die von der Klägerin behauptete Honorarvereinbarung zugrundegelegt. Die dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, jedoch für nicht durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird gemäß § 565a ZPO a.F. abgesehen.

Soweit die Revision den der Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO zugrundegelegten Geschäftswert mit der Begründung als zu niedrig beanstandet, die Beklagten hätten es aufgrund eines fehlerhaften Hinweises des Berufungsgerichts im Beschluß vom 30. August 2000 unterlassen, im einzelnen darzulegen, daß auch nach Erweiterung der Schadensersatzforderung auf ca. 15 Mio. DM noch Besprechungen mit der Gegenseite stattgefunden hätten, ist die Rüge unzulässig, weil sie den hypothetischen Vortrag nicht ausreichend präzisiert.

Für die weitere Abrechnung ist jedoch zu beachten, daß die 10/10 Geschäftsgebühr nach damals geltendem Recht 50.039 DM (statt 50.339 DM) beträgt, so daß sich - bei Anwendung des § 25 BRAGO gemäß der Abrechnung vom 6. März 1995 - insoweit ein Honoraranspruch von 73.311,22 DM (statt 73.622,02 DM) ergibt.

b) Für das den Widerspruch gegen Nebenbestimmungen der Hauptbetriebszulassung betreffende Mandat hat das Berufungsgericht eine 10/10 Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO aus einem Wert von 19.925,36 DM zuerkannt, die sich nebst Auslagen und Mehrwertsteuer auf 1.132,75 DM beläuft. Dies könnte den Rügen der Revision nicht in vollem Umfang standhalten.

Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, daß keine Besprechungsgebühr angesetzt worden ist. Denn eine solche ist in der Abrechung der Beklagten vom 6. März 1995 nicht enthalten (§ 18 BRAGO).

Es wird aber zu prüfen sein, ob das Berufungsgericht bei der Bemessung des Streitwerts das Vorbringen der Beklagten zu der für die Wertbemessung maßgeblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Sache hinreichend beachtet hat (§ 286 ZPO).

c) Die Beklagten haben für das Mandat "Widerspruch" Honorar in Höhe von 20.503,35 DM geltend gemacht. Zusammen mit dem Honorar für das Mandat "Entschädigung" (73.311,22 DM) ergibt sich ein mögliches Gesamthonorar von 93.814,57 DM. Die Klägerin hat unstreitig Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 158.682,24 DM geleistet. Auf diese haben die Beklagten bereits 21.975,86 DM zurückgezahlt. Auch wenn der Beklagte zu 1 also seine Honorarforderung zum Mandat "Widerspruch" durchsetzt, bleibt er zur Rückzahlung verpflichtet, nämlich in Höhe von (158.682,24 DM ./. 93.814,57 DM ./. 21.975,86 DM =) 42.891,81 DM. Erfolgsaussichten der Revision bestehen deshalb nur in Höhe von (50.877 DM ./. 42.891,81 DM =) 7.985,19 DM.

Ende der Entscheidung

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