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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.08.2005
Aktenzeichen: IX ZR 148/01
(2)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. August 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neskovic, Cierniak und die Richterin Lohmann am 22. August 2005 beschlossen:
Tenor:
Der Senat unterbreitet den Parteien folgenden Vergleichsvorschlag:
Der Beklagte zu 1 zahlt an die Klägerin über den mit Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 9. Mai 2001 bereits ausgeurteilten Betrag von 50.877 DM (26.013 €) - insoweit als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 2 - weitere 3.992,60 DM (2.041,38 €), insgesamt also 54.869,60 DM (28.054,38 €), nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Januar 1999.
Gründe:
1. Das klägerische Zahlungsbegehren von ursprünglich 86.294,76 DM ist durch das Berufungsgericht teilweise in Höhe von 50.877 DM zuerkannt worden. Eine Abänderung zugunsten der Klägerin kommt nicht mehr in Betracht, nachdem der Senat durch Beschluss vom 23. Juni 2005 die unselbständige Anschlussrevision der Klägerin als unzulässig verworfen hat. Auch der Beklagte zu 1 kann infolge der durch Beschluss des Senats vom 3. März 2005 erfolgten Teilnichtannahme eine Abänderung des Berufungsurteils zu seinen Gunsten nur noch in Höhe von höchstens 7.985,19 DM erreichen.
Über die Berechtigung dieses Betrages würde, sofern der Beklagte zu 1 mit seiner Revision Erfolg hat, voraussichtlich das Berufungsgericht erneut zu entscheiden haben. Seine Entscheidung hinge dann von der Frage ab, nach welchem Gegenstandswert die für das Mandat "Widerspruch gegen Nebenbestimmungen der Hauptbetriebszulassung" angefallenen Rechtsanwaltsgebühren zu berechnen sind.
Nach der Einschätzung des Senats steht der erzielbare wirtschaftliche Erfolg nicht in angemessenem Verhältnis zu dem mit der Durchführung einer erneuten Tatsacheninstanz verbundenen Aufwand, zumal das Berufungsgericht sich gegebenenfalls sachverständiger Hilfe wird bedienen müssen.
2. Bei der Ermittlung des Vergleichsbetrages hat der Senat folgende Überlegungen zugrunde gelegt:
Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand dürfte der Ausgang einer erneuten Beurteilung durch das Berufungsgericht offen sein. Daher rechtfertigt sich ausnahmsweise der Vorschlag einer Quote von 50 - 50. Dies entspricht in Bezug auf die noch streitige Summe einem Betrag von 3.992,60 DM, den der Beklagte zu 1 einerseits dem vom Berufungsgericht ausgeurteilten Betrag von 50.877 DM im Wege der Aufrechnung entgegenhalten kann und den er andererseits zusätzlich zu dem von der Nichtannahme im Senatsbeschluss vom 3. März 2005 umfassten Betrag von 42.891,81 DM an die Klägerin bezahlen muss.
3. Über die Kosten wird der Senat nach § 91a ZPO entscheiden.
II.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu diesem Vergleichsvorschlag bis zum 20. September 2005 Stellung zu nehmen.
III.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2005 wird vorerst aufrechterhalten.
Ende der Entscheidung
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