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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.10.2006
Aktenzeichen: IX ZR 148/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
ZPO § 945
BGB § 852 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 148/04

vom 26. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 26. Oktober 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 3.588.388,76 € zu tragen.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass der Grundsatz, wonach die Verjährung von Ansprüchen nach § 945 ZPO nach § 852 BGB a.F. nicht vor rechtskräftigem Abschluss des Arrestverfahrens beginnt, nicht ausnahmslos gilt. Insbesondere beginnt der Lauf der Verjährungsfrist bereits vor Abschluss des Eilverfahrens, wenn das Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist (BGH, Urt. v. 26. März 1992 - IX ZR 108/91, WM 1992, 1191; v. 12. November 1992 - IX ZR 8/92, WM 1993, 517) oder - falls der Arrest aufgehoben ist - wenn im Hauptsacheverfahren ein zwar noch nicht rechtskräftiges Urteil ergeht, das aber in hohem Maße dafür spricht, dass der Arrest von Anfang an nicht gerechtfertigt war (BGH, Urt. v. 15. Mai 2003 - IX ZR 283/02, WM 2003, 1343, 1344 f).

Dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens in Deutschland steht es gleich, wenn in einem anderen Staat das Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen und diese Urteile in Deutschland rechtskräftig anerkannt sind. Denn ein hiervon abweichendes Urteil darf dann in Deutschland nicht mehr ergehen (Hk-ZPO/Dörner, § 328 Rn. 8; Musielak, ZPO, 4. Aufl. § 328 Rn. 36; Zöller/Geimer, ZPO, 25. Aufl. § 328 Rn. 30).

Sofern in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über die Hauptsache ein weiteres Verfahren anhängig ist, ist dieses Verfahren für den Beginn der Verjährung des Anspruchs aus § 945 ZPO jedenfalls dann unerheblich, wenn ein Urteil in diesem Verfahren in Deutschland gemäß Art. 27 Nr. 5 EuGVÜ nicht anerkannt werden dürfte. Dies ist nicht klärungsbedürftig und wurde vom Berufungsgericht zutreffend gesehen.

Eine Divergenz zu Entscheidungen des Bundesgerichtshofs liegt nicht vor.

Die Berufung auf Verjährung kann zwar gegen Treu und Glauben verstoßen. Widersprüchliches Verhalten einer Partei lässt die Rechtsordnung jedoch grundsätzlich zu. Dieses ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn dadurch für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 5. Juni 1997 - X ZR 73/95, NJW 1997, 3377, 3379 f m.w.N.). Klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines Vertrauenstatbestandes zutreffend verneint. Im Übrigen handelt es sich um eine Entscheidung im Einzelfall.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

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