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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.12.2005
Aktenzeichen: IX ZR 149/03
Rechtsgebiete: BUrlG, InsO
Vorschriften:
BUrlG § 7 Abs. 3 | |
InsO § 134 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 15. Dezember 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Mai 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 49.670,17 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat es entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht dahingestellt sein lassen, ob dem Beklagten vor der Vereinbarung vom 22. Februar 1999 für die Zeit bis 31. Dezember 1998 noch Urlaubsansprüche zustanden. Es hat vielmehr ausgeführt, dass die Vereinbarung lediglich entsprechend der bisherigen betrieblichen Übung der Schuldnerin bestätigt habe, dass der Resturlaub bei dem Beklagten über die Jahre übertragen worden und nicht verfallen sei. Dahingestellt blieb lediglich die Frage, ob dem Beklagten ein Urlaubsabgeltungsanspruch zusteht. Dies ist weder Gegenstand der Vereinbarung vom 22. Februar 1999 noch des vorliegenden Rechtsstreits.
Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob ein Schuldanerkenntnis des Schuldners über einen gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG erloschenen Urlaubsanspruch eine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 InsO darstellt, stellt sich demnach nicht.
Eine Divergenz zum Urteil des LAG Hamm vom 26. November 1997 (ZIP 1998, 920) liegt schon deshalb nicht vor, weil dort die Zubilligung von Ansprüchen zugrunde gelegt wurde, die tatsächlich niemals bestanden. Davon abgesehen sind Urlaubsansprüche mit Ansprüchen auf Überstundenvergütung ohnehin nicht vergleichbar, weil sich ihr Erlöschen - ihr (vormaliges) Bestehen vorausgesetzt - nach unterschiedlichen Vorschriften richtet. Das LAG Hamm hatte deshalb nicht über dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden (vgl. BGHZ 154, 288, 293).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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