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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.05.2005
Aktenzeichen: IX ZR 15/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554b a.F. | |
ZPO § 565a a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann
am 24. Mai 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig vom 20. Dezember 2001 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Streithelfer der Beklagten nach einem Wert von 255.645,94 € (500.000 DM).
Gründe:
Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Der Vorprozeß ist richtig entschieden worden, so daß sich der Fehler der Beklagten nicht ausgewirkt hat. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO a.F.).
Ende der Entscheidung
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