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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.07.2001
Aktenzeichen: IX ZR 15/99
Rechtsgebiete: KO, BGB
Vorschriften:
KO § 40 Abs. 2 | |
BGB § 873 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 5. Juli 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 8. Dezember 1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 350.000 DM [geschätzter Erlösanteil für die fragliche Grundschuld bei einer Verwertung des Grundstücks].
Gründe:
Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO).
Die Ehefrauen der Gesellschafter T. und M. haben mit der Grundschuld ihr eigenes damaliges Vermögen belastet, das die Gesamtvollstreckungsschuldnerin erst später (zurück-)erworben hat. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung der Belastung - insbesondere entsprechend § 40 Abs. 2 KO - sind nicht dargetan. Das Berufungsgericht geht aufgrund der notariellen Eintragungsbewilligung von einer "Bestellung" der Grundschuld aus; demgegenüber hat die Klägerin nicht näher vorgetragen, daß eine beiderseitige dingliche Einigung i.S.v. § 873 Abs. 1 BGB nicht zustande gekommen wäre, so daß eine solche Gestaltung hier auch nicht Streitgegenstand ist. Die Klägerin hat ferner nicht substantiiert dargetan, daß die Grundschuld ohne Rechtsgrund bestellt wurde; im Gegenteil hat sie eine Kreditforderung der Beklagten von mehr als 1,5 Mio. DM zur Gesamtvollstreckungstabelle anerkannt.
Ende der Entscheidung
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