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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.07.2005
Aktenzeichen: IX ZR 150/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. Juli 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 34.000,91 € (66.500 DM).
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Die Frage der Beweislastverteilung bei behaupteten Vertragsverletzungen eines Anwalts oder Steuerberaters ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem geklärt. Die Beweislast trifft grundsätzlich den Mandanten (z.B. BGH, Urt. v. 16. Oktober 1984 - VI ZR 304/82, NJW 1985, 264, 265; Urt. v. 4. Juni 1996 - IX ZR 246/95, NJW 1996, 2571), der damit auch den Umfang des erteilten Mandats darzulegen und zu beweisen hat (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929, 2931 unter II.1; Zugehör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1000). Das Berufungsurteil weicht auch nicht vom Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 1971 (VII ZR 295/69, WM 1971, 1206) ab. In dem Fall, der jener Entscheidung zugrunde lag, war die beklagte Steuerberatungsgesellschaft mit der Erstellung der Steuerbilanzen und Steuererklärungen beauftragt gewesen. Verfahrensfehler, die eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erfordern, sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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