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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2008
Aktenzeichen: IX ZR 150/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
am 25. September 2008
beschlossen:
Tenor:
Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 98,60 € festgesetzt.
Gründe:
Über die Kosten des Rechtsstreits ist gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu befinden. Beide Parteien haben schriftsätzlich die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat während des Revisionsverfahrens den Kläger in dem mit der Klage erstrebten Umfang freigestellt, nachdem sein Rechtsstandpunkt durch das Senatsurteil vom 24. April 2008 - IX ZR 53/07, WM 2008, 1229 gestützt wurde.
Ende der Entscheidung
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