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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.01.2006
Aktenzeichen: IX ZR 151/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
ZPO § 544
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 151/02

vom 12. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 12. Januar 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Juni 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 259.512,75 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO), hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Die Zinsaussprüche betreffend die Beträge in Höhe von 75.730,51 € über den 15. März 2002 hinaus und 6.459 € seit dem 14. Juni 1994 mögen rechtlichen Bedenken begegnen; insoweit würde das angefochtene Urteil jedoch nur auf einer fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts in einem Einzelfall beruhen. Einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vermag der Senat nicht festzustellen. Einen sonstigen Zulassungsgrund zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Im Übrigen ist das angefochtene Urteil revisionsrechtlich nicht angreifbar; von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

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