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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.12.2007
Aktenzeichen: IX ZR 151/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 287 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
am 6. Dezember 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 28. Juli 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 429.106,72 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Abweichung der Entscheidung von dem Urteil des Senats vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, WM 2004, 475 ff besteht nicht. Während dort der Steuerberater eine wirtschaftlich unsinnige Maßnahme, für die kein Handlungsbedarf bestand, fälschlicherweise als steuerneutral bezeichnet hatte, hat der steuerliche Berater vorliegend die vom Kläger angestrebte Unternehmensnachfolge begleitet. Hierbei boten sich - wie die im Verlauf des Prozesses von dem Kläger vorgelegten alternativen Vertragsentwürfe belegen - mehrere vertragliche Gestaltungen an. In einem solchen Fall gehört es, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, zu der nur durch § 287 ZPO erleichterten Darlegungs- und Beweislast des Klägers, wie er sich bei ordnungsgemäßer Belehrung - Warnung vor der drohenden Aufdeckung stiller Reserven hinsichtlich der Beteiligung an der GmbH - verhalten hätte (vgl. BGHZ 123, 311, 313 ff; BGH, Urt. v. 16. Oktober 2003 - IX ZR 167/02, WM 2004, 472, 473; ständig).
2. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte Gehörsverstoß zu der Alternative "Aufgabe des Vorhabens" liegt nicht vor. Der Kläger hätte, wenn er seinen Schadensersatzanspruch daraus herleiten wollte, dass er bei ordnungsgemäßer Belehrung sein Vorhaben aufgegeben hätte, die dann gegebene Vermögenslage mit der tatsächlich eingetretenen vergleichen müssen. Das Berufungsgericht hat mit Recht herausgestellt, dass der Kläger eine hieran orientierte Schadensberechnung nicht vorgelegt hat.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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