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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.01.2006
Aktenzeichen: IX ZR 152/01 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321a Abs. 4 Satz 5
ZPO § 554b a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 152/01

vom 19. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill

am 19. Januar 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Gehörsrüge gegen die Nichtannahme der Revision vom 10. November 2005 wird auf Kosten des Revisionsklägers zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach § 321a Abs. 1 und 2 ZPO statthafte, in der gesetzlichen Form und Frist eingelegte Gehörsrüge ist unbegründet.

Der Senat hat bei Nichtannahme der Revision sämtliche jetzt als übergangen gerügten Punkte im Vorbringen des Revisionsklägers berücksichtigt. In der - vom Gesetz nicht vorgeschriebenen - Begründung dieser Entscheidung sind ausschnitthaft die wichtigsten hierfür maßgebenden Erwägungen dargestellt worden. Verfassungsrechtlich hätte zur Begründung der Nichtannahme gemäß § 554b ZPO a.F. schon der Hinweis genügt, dass der Senat sowohl die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache als auch die Erfolgsaussicht der Revision im Endergebnis verneine (BVerfGE 50, 287, 289 f). Auf eine dem Urteil entsprechende Vollständigkeit in der Begründung der Nichtannahme hat der Revisionskläger auch nach Einfügung des § 321a ZPO in der Fassung des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) keinen Anspruch. Soweit eine erschöpfende Begründung im dem Senatsbeschluss vom 10. November 2005 fehlt, ist somit der Rückschluss auf die Übergehung von Vorbringen des Beklagten und seiner Revisionsrügen unstatthaft.

Zu den Beanstandungen der Gehörsrüge bemerkt der Senat gemäß § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO noch ergänzend: Nr. 1 der Beschlussgründe vom 10. November 2005 geht von der Formunwirksamkeit der notariellen Urkunden vom 30. April und 1. August 1990 aus, weil auf die Verlesung der beigefügten privatschriftlichen Baubeschreibungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG nicht verzichtet werden konnte. Es trifft nicht zu, dass sich die Nachbeurkundungen vom 19. August 1991 schon bei anderer Fassung der Unterwerfungserklärungen erübrigt hätten.

Ende der Entscheidung

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