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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.05.2006
Aktenzeichen: IX ZR 152/05
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 47 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer
am 4. Mai 2006
beschlossen:
Tenor:
Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 38.283,93 € festgesetzt.
Gründe:
Da die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift vom 29. August 2005 keine Anträge enthält und die Nichtzulassungsbeschwerde durch Schriftsatz vom 29. September 2005 zurückgenommen worden ist, bestimmt sich der Streitwert gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG nach der Beschwer des Klägers, dessen Berufung im Umfange von 38.283,93 € als unzulässig verworfen worden ist.
Ende der Entscheidung
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