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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.07.2008
Aktenzeichen: IX ZR 152/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape
am 10. Juli 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. Juli 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 38.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend bemerkt, entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es für die Kausalität einer anwaltlichen Pflichtverletzung im Vorprozess darauf ankommt, wie dieser nach der Beurteilung des Regressgerichts richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre. Diese ständige Rechtsprechung hat das Berufungsgericht nicht verkannt, weil es seine eigene Auffassung von der fehlenden Erfolgsaussicht des verwaltungsgerichtlichen Zulassungsantrags zum Ausdruck gebracht hat.
Entgegen der Ansicht der Beschwerde enthält das Berufungsurteil auch eine einzelfallbezogene umfassende Würdigung der Umstände, die für die Zumutbarkeit der Geräuschemissionen von Bedeutung sind.
Ende der Entscheidung
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