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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.11.2006
Aktenzeichen: IX ZR 153/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 23. November 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. August 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 245.714,83 Euro.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegericht (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs abgewichen, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen stehen, im Regelfall abänderbar sind und damit eine dauernde Last darstellen (BFHE 166, 564 ff). Es hat die Beklagten vielmehr aufgrund des Übergabevertrages vom 10. Februar 1988 im Verhältnis zu den Eltern des beklagten Ehemannes für verpflichtet gehalten, den für diese nachteiligen Antrag auf Abzug der Rentenleistungen als dauernde Last nicht ohne deren Zustimmung zu stellen. Eine Beweislastentscheidung hat es nur hinsichtlich der Frage getroffen, ob die Eltern einverstanden gewesen wären. Dies war rechtlich einwandfrei.
Verfahrensgrundrechte der Beklagten wurden nicht verletzt. Schon ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler ist nicht dargelegt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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