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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.06.1999
Aktenzeichen: IX ZR 153/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b | |
ZPO § 565 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. Juni 1999
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 24. Juni 1999
beschlossen:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. März 1998 wird angenommen, soweit die Klage gegen den Beklagten zu 1 auf Hinterlegung des Betrags von 292.101,01 DM (Schadenspositionen 5, 6, 7, 8 und 10 hinsichtlich der erfolgten Überweisungen und Auszahlungen vom Konto Nr. bei der Stadtsparkasse R. in Höhe von insgesamt 188.551,01 DM sowie Überweisung der sogenannten Kaufpreisanteile aus den Kaufverträgen R./Re. und R./M. in Höhe von insgesamt 103.550 DM von vorgenanntem Konto an die Verkäuferin R.) nebst Zinsen hieraus zugunsten von U. Sch. und H. J., handelnd in Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei dem Amtsgericht R. unter Verzicht auf die Rücknahme abgewiesen worden ist.
2. Im übrigen wird die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. März 1998 nicht angenommen.
3. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird wie folgt festgesetzt:
a) Für die Klage gegen den Beklagten zu 1:
- für die Zeit bis zum 24. Juni 1999 auf 308.927,76 DM
- für die Zeit danach auf 292.101,01 DM.
b) Für die Klage gegen den Beklagten zu 2: auf 380.174,76 DM.
Gründe:
Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel hat - im Umfang der Nichtannahme - keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat die Klage gegen beide Beklagte in Höhe von 16.826,75 DM (Schadenspositionen 1 bis 3 - Maklergebühren - hinsichtlich der erfolgten Überweisungen und Auszahlungen von Konto Nr. bei der Stadtsparkasse R.) zu Recht abgewiesen. Seine Auslegung, diese Zahlungen seien noch vom Gesellschaftszweck der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Kläger und Beklagtem zu 2 gedeckt gewesen, beruht auf einer revisionsrechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichen Würdigung. Die hierzu erhobenen Verfahrensrügen wurden geprüft; sie greifen nicht durch (§ 565 a ZPO).
2. Das Berufungsgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 2 in Höhe des Betrages von 363.348,01 DM nebst Zinsen hieraus zu Recht lediglich mit einem Feststellungsausspruch stattgegeben und den weitergehenden Antrag auf Hinterlegung dieses Betrages abgewiesen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach nur ein Feststellungsausspruch zulässig ist, wenn es - wie hier - noch offen ist, ob der ersatzpflichtige Gesellschafter in der Auseinandersetzung der Gesellschaft etwas zu beanspruchen hat (BGHZ 37, 299, 304 f; BGH, Urt. v. 27. März 1995 - II ZR 3/94, ZIP 1995, 1085; v. 24. Oktober 1994 - II ZR 231/93, WM 1995, 109, 110).
Ende der Entscheidung
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