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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.02.2003
Aktenzeichen: IX ZR 154/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1 | |
BGB § 254 Abs. 1 | |
BGB § 254 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2003 durch die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. April 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 34.661,69 € festgesetzt.
Gründe:
Ein Zulassungsgrund (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 ZPO) ist nicht gegeben.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu. Die Beurteilung, inwieweit dem Mandanten, der die Richtigstellung von tatsächlichen Unrichtigkeiten in einem erstinstanzlichen Urteil unterlassen hat, ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 oder 2 BGB vorzuwerfen ist, wenn das Berufungsgericht seiner Entscheidung den gleichen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde legt, und wie in einem solchen Fall die Schadensbeiträge des Mandanten und des wegen Pflichtverletzung in Anspruch genommenen Rechtsanwalts abzuwägen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß der vorliegende Fall Anlaß gibt, die von ihr angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Kausalität und zum Mitverschulden bei anwaltlichen Pflichtverletzungen über den Einzelfall hinaus zu ergänzen.
Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) liegt gleichfalls nicht vor. Es ist nicht hinreichend dargetan, inwiefern das Berufungsgericht mit seiner Auffassung, die Klägerin sei unabhängig davon, ob die rechtliche Tragweite der von ihr erkannten Unrichtigkeiten im zugrundegelegten Sachverhalt für sie erkennbar gewesen sei, zur Richtigstellung verpflichtet gewesen, von einem anerkannten abstrakten Rechtssatz abweicht. Die von der Revision zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung ergibt keine Abweichung.
Ende der Entscheidung
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