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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.04.2006
Aktenzeichen: IX ZR 154/05
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 47 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 154/05

vom 13. April 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann

am 13. April 2006

beschlossen:

Tenor:

Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 108.996,10 € festgesetzt.

Gründe:

Da die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift vom 1. September 2005 keine Anträge enthält und die Beschwerde durch Schriftsatz vom 30. November 2005 zurückgenommen worden ist, bestimmt sich der Streitwert gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG nach der Beschwer des Beklagten. Dessen Unterliegen ist in Bezug auf die Klageanträge zu 2 und 3 mit insgesamt 52.967 € und hinsichtlich des Klageantrags zu 1 mit 54.029,10 € zu bewerten, weil Zinsen auch bei der Wertberechnung des bezifferten Freistellungsantrags unberücksichtigt bleiben BGH, Beschl. v. 6. Oktober 1960 - VII ZR 42/59, NJW 1960, 2336; v. 21. Dezember 1989 - VII ZR 152/88, NJW-RR 1990, 958). Gegenüber dem Klageantrag zu 4 bemisst der Senat das Unterliegen des Beklagten mit 2.000 €.

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