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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2007
Aktenzeichen: IX ZR 154/07
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 134 | |
InsO § 136 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer
am 13. Dezember 2007
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 8. August 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat in Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Anfechtbarkeit des von dem Kläger erworbenen Absonderungsrechts sowohl nach § 134 InsO als auch nach § 136 InsO verneint. Dabei ist es rechtlich unangreifbar davon ausgegangen, dass der Schuldnerin bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages eine jedenfalls fahrlässige Verletzung ihrer Aufklärungspflichten anzulasten ist, die für die Beteiligung des Beklagten an der Gesellschaft ursächlich geworden ist (vgl. BGH, Urt. v. 21. März 2005 - II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 765).
Ende der Entscheidung
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