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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.12.2008
Aktenzeichen: IX ZR 154/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 4. Dezember 2008 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Juli 2008 wird abgelehnt.
Gründe:
Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung bei einer summarischen Überprüfung jedenfalls im Endergebnis keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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