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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.09.2007
Aktenzeichen: IX ZR 155/06
Rechtsgebiete: BGB, InsO, ZPO
Vorschriften:
BGB § 280 Abs. 1 | |
BGB § 768 Abs. 1 Satz 1 | |
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 3 | |
ZPO § 311 Abs. 2 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 20. September 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Juli 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 215.301 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Bürge kann sich gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Gläubiger gegenüber auch auf die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit der Gewährung einer Bürgschaft durch den Hauptschuldner berufen (vgl. BGHZ 143, 381, 384 f). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Erteilung der Bürgschaft sei nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO anfechtbar, steht jedenfalls im Ergebnis im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 157, 242, 250 f).
Die gegen die Höhe des aus § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zuerkannten Anspruchs gerichtete Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil ein solcher Anspruch dem Grunde nach nicht gegeben ist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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