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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.09.2005
Aktenzeichen: IX ZR 157/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554b a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF Beschluss
vom 22. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 22. September 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. April 2001 wird nicht angenommen.
Streitwert für die Revisionsverfahren: 567.472,63 € [= 1.109.880 DM].
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
1. Die Frage der Prozessführungsbefugnis der Testamentsvollstreckerin kann offen bleiben, weil die Klage selbst bei Bejahung einer solchen im Endergebnis keinen Erfolg haben kann:
a) Die Grundschuldbestellungen zugunsten der Sparkasse waren aufgrund der angeordneten und im Grundbuch vermerkten Testamentsvollstreckung gegenüber der Klägerin zu 2 nicht wirksam, so dass der geltend gemachte Schaden wegen ihres Grundbuchberichtigungsanspruchs nicht eingetreten ist.
b) Hinsichtlich der weiteren Schadensposten (Wertpapiere, Mieten) hat die Klägerin - vor dem Hintergrund der Stellung des Erben als Testamentsvollstrecker - nicht dargetan, wie der Beklagte das Verhalten des Erben hätte verhindern können.
2. Auch nach dem Vortrag, den die Revision zugrunde legt, hatte der Beklagte keine Möglichkeit, die Auszahlung der Versicherungssumme an die Klägerin zu 2 zu erreichen. Der Widerruf der Bezugsberechtigung war weder testamentarisch noch durch die Zuwendung eines unwiderruflichen Bezugsrechts ausgeschlossen.
Ende der Entscheidung
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