Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.12.2006
Aktenzeichen: IX ZR 157/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 307 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 7. Dezember 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe:
Eine Erledigung der Hauptsache kann auch noch im Revisionsrechtszug erklärt werden (BGHZ 106, 359, 366; 123, 264, 265), und zwar auch außerhalb der mündlichen Verhandlung (vgl. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Entscheidung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ist nicht erforderlich. Der Beklagten sind ohne weitere Sachprüfung die Kosten aufzuerlegen, weil sie ihre Kostentragungspflicht anerkannt hat (§ 91a Abs. 1 Satz 1, § 307 ZPO entsprechend; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2006 - VI ZR 77/05, NJW-RR 2006, 929, 930). Die auf die Kosten bereits erbrachten Zahlungen der Beklagten werden im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sein.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.