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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 28.09.2004
Aktenzeichen: IX ZR 158/03
Rechtsgebiete: InsO, BGB, ZPO


Vorschriften:

InsO § 146
InsO § 133 Abs. 1
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 13
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IX ZR 158/03

Verkündet am: 28. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bautzen vom 18. Juni 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch aus Insolvenzanfechtung geltend. Die A. GmbH (fortan: Schuldnerin) befand sich Ende 1998 in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Mit Rundschreiben vom 28. April 1999 wandte sich die Schuldnerin an insgesamt 101 Gläubiger, darunter auch die Beklagte. In dem Schreiben hieß es, die Schuldnerin sei "durch erhebliche Forderungsverluste sowie durch den Preisverfall der Baustoffe, der Transportleistungen und der erheblich gestiegenen Lohnnebenkosten unverschuldet in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. [...] Die erheblichen Forderungsausfälle und die, die bis Mitte 1999 noch zu erwarten sind, konnten bzw. können wir nicht kurzfristig verkraften. [...] Obwohl eine vollständige Zahlung der Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung nicht möglich ist, freuen wir uns, Ihnen eine dreißigprozentige Ablösung der einzelnen Hauptforderungen anbieten zu können. Um aber die Liquiditätssituation des Unternehmens nicht zu gefährden, erlauben Sie uns, die Zahlungsquote von 30 % der Hauptforderung in Raten [...] zu begleichen. [...] Sollten allerdings nicht alle Gläubiger den vorgeschlagenen Maßnahmen zustimmen und auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten, ist ein Insolvenzverfahren zu erwarten. Ein hundertprozentiger Forderungsausfall der einzelnen Gläubiger ist in diesem Fall zu befürchten."

Unter dem 11. Mai 1999 übersandte die Schuldnerin den einzelnen Gläubigern einschließlich der Beklagten eine "Vereinbarung über einen Forderungsverzicht", in der jeweils die bestehenden Hauptforderungen gegenüber der Schuldnerin sowie die Höhe des Vergleichsbetrages angegeben war. Am 28. Oktober 1999 unterzeichnete die Beklagte die Vereinbarung, wonach sich die Schuldnerin dazu verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 8.000 DM an die Beklagte zu bezahlen. Am gleichen Tag stellte die Schuldnerin einen entsprechenden Verrechnungsscheck aus, der von der Beklagten eingelöst wurde. Auf einen am 14. Februar 2000 eingegangenen Antrag hin eröffnete das Amtsgericht Leipzig am 4. April 2000 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.

Mit einem am 2. April 2002 beim Oberlandesgericht Dresden eingegangen Schriftsatz beantragte der Kläger, ein gemeinsames Gericht für eine Klage gegen 68 Gläubiger der Schuldnerin - darunter die Beklagte - zu bestimmen, von denen der Kläger Beträge im Wege der Insolvenzanfechtung zurückforderte. Das Oberlandesgericht wies den Antrag mit Beschluß vom 6. Mai 2002 zurück, weil weder die Voraussetzungen für eine notwendige noch für eine einfache Streitgenossenschaft vorlägen. Der Beschluß ging dem Kläger am 16. Mai 2002 zu. Gegenüber der vom Kläger am 14. August 2002 eingereichten und der Beklagten am 20. August 2002 zugestellten Klage beruft sich die Beklagte auf Verjährung und bestreitet die Anfechtungsvoraussetzungen.

Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Anfechtungsanspruch sei gemäß § 146 InsO verjährt. Der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung beim Oberlandesgericht Dresden habe die Verjährung nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB hemmen können. Denn das Oberlandesgericht habe keine Sachentscheidung getroffen, sondern eine Gerichtsstandsbestimmung abgelehnt, weil die Antragsgegner seiner Ansicht nach keine Streitgenossen sein konnten. Der Bestimmungsantrag sei deshalb auch materiell wirkungslos. Nach dem Wortlaut des § 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB hemme ein Zuständigkeitsbestimmungsantrag die Verjährung nur, wenn das angerufene Gericht "das zuständige Gericht zu bestimmen habe". Zwar sei die Entscheidung des Gerichts in den Fällen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht immer sicher vorhersehbar, doch habe der Gesetzgeber dieses Risiko verjährungsrechtlich dem Gläubiger zugewiesen.

II.

Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Der Anfechtungsanspruch ist nicht verjährt. Das Berufungsgericht hat zwar zu Recht das seit 1. Januar 2002 geltende Verjährungsrecht angewendet (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), dabei jedoch § 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB zu eng ausgelegt. Der Gerichtsstandsbestimmungsantrag hemmt nach dieser Vorschrift die Verjährung auch dann, wenn er erfolglos bleibt. Zur näheren Begründung verweist der Senat auf sein heute verkündetes Urteil in der Sache IX ZR 155/03, z.V.b. in BGHZ.

Die Verjährungsfrist des § 146 InsO lief am 4. April 2002 ab. Der am 2. April 2002 eingegangene Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung war daher noch rechtzeitig. Die am 14. August 2002 eingereichte und demnächst zugestellte Klage (§ 167 ZPO) wahrte die Drei-Monats-Frist des § 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB, weil der Beschluß des Oberlandesgerichts Dresden dem Kläger erst am 16. Mai 2002 zugegangen ist.

III.

Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Endentscheidung reif, weil der Sachverhalt noch aufzuklären ist (§ 563 Abs. 1 ZPO). Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

Eine Anfechtung kommt nur nach § 133 Abs. 1 InsO in Betracht. Die Zahlung am 28. Oktober 1999 war kongruent, weil die Beklagte zu diesem Zeitpunkt auch nach dem geschlossenen Vergleich einen fälligen und einredefreien Anspruch in einer der Zahlung entsprechenden Höhe hatte. Die Verknüpfung der Zahlung mit einem vergleichsweisen Forderungsverzicht zugunsten der Schuldnerin ändert daran nichts. Die Schuldnerin hätte mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt, wenn sie wenigstens mittelbar auch die Begünstigung des Gläubigers bezweckt hätte. Bei einer kongruenten Leistung kommt dies in Betracht, wenn die Schuldnerin mit der Befriedigung gerade dieses Gläubigers Vorteile für sich erlangen oder Nachteile von sich abwenden will (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, ZIP 2003, 1799, 1800). Dies wäre etwa der Fall bei einem massiven Druck durch die Beklagte. Hierzu wird das Berufungsgericht gegebenenfalls die Hintergründe des Vergleichsabschlusses am 28. Oktober 1999 und der Zahlung aufklären müssen. Der ursprünglich verfolgte Sanierungszweck schließt einen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht mehr aus, wenn er zu diesem Zeitpunkt bereits unerreichbar geworden war (vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99, ZIP 2003, 488, 494; siehe außerdem noch BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 236/91, ZIP 1993, 276, 279 f). Der Benachteiligungsvorsatz kann sich hier jedoch nur dann ergeben, wenn die Beklagte gerade durch Abschluß und Erfüllung des Sanierungsvergleichs mit der Schuldnerin bessergestellt worden ist als die Gesamtheit der Gläubiger, diese also nur eine geringere Befriedigungsaussicht hatten, als sie der Vergleichsquote entsprach.

Weiterhin setzt die Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO voraus, daß "der andere Teil", hier also die Beklagte, zur Zeit der Handlung den Vorsatz der Schuldnerin kannte. Die Beklagte muß mithin gewußt haben, daß die Zahlung am 28. Oktober 1999 die übrigen Gläubiger der Schuldnerin benachteiligte und daß die Schuldnerin dies wollte. Hierbei wird das Berufungsgericht neben dem Schreiben vom 28. April 1999 zu berücksichtigen und zu klären haben, ob die Beklagte Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit und einer etwaigen Besserstellung gegenüber den anderen Gläubigern im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung hatte (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Ende der Entscheidung

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