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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: IX ZR 158/04
Rechtsgebiete: BRAGO, StBGebV
Vorschriften:
BRAGO § 16 | |
StBGebV § 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
am 14. Dezember 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Juni 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 137.572,99 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen betreffen eine Ausnahme von dem zur Rechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) entschiedenen Grundsatz, dass der Rechtsanwalt im Gebührenstreit an zuvor erteilte Gebührenrechnungen nicht gebunden ist. Rechtsgrundsätzliche Fragen stellen sich insoweit nicht. Es geht um die Anwendung der anerkannten Rechtsgrundsätze über die Verwirkung eines Anspruchs (§ 242 BGB) in einem besonders gelagerten Einzelfall. Dies gilt auch, soweit sich der geltend gemachte Anspruch auf steuerliche Tätigkeit gründet.
2. Die von der NZB aufgeworfenen Rechtsfragen werden auch nicht entscheidungserheblich, weil der Gebührenanspruch verjährt ist. Unstreitig war die Tätigkeit des Klägers noch im Jahre 1998 beendet, so dass die Honoraransprüche mit Ende des Jahres 1998 gemäß §§ 16 BRAGO, 7 StBGebV fällig waren (vgl. BGH, Urt. v. 21. November 1996 - IX ZR 159/95, NJW 1997, 516, 517; v. 7. Mai 1998 - IX ZR 139/97, WM 1998, 1545, 1546; v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, WM 1998, 2243, 2245). Die Ansprüche verjährten damit Ende des Jahres 2000. Die Beklagten haben unwidersprochen vorgetragen, dass ihnen die auf den 28. Dezember 2000 datierten Gebührenrechnungen, auf welche die Anfang Januar 2001 erlassenen Mahnbescheide Bezug nehmen, erst nach diesen zugegangen sind. Dies hat das Berufungsgericht auch festgestellt, ohne dass die Nichtzulassungsbeschwerde dies in Zweifel zieht. Bei dieser Sachlage fehlt es an einer hinreichenden Individualisierung der geltend gemachten Forderungen im Mahnbescheid; die nachfolgende Individualisierung durch Übersendung der korrespondierenden Rechnungen hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht zur Folge, dass der Mangel des Mahnbescheides mit Rückwirkung geheilt wird (vgl. BGH, Urt. v. 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, 2378).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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