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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.01.2000
Aktenzeichen: IX ZR 158/99
Rechtsgebiete: ZPO, BNotO, BeurkG, BGB
Vorschriften:
ZPO § 554 b | |
BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1 | |
BeurkG § 17 | |
BGB § 150 Abs. 2 | |
BGB § 313 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Januar 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 20. Januar 2000
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 1. April 1999 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 588.352,99 DM.
Gründe:
Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, und die Revision hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Der Beklagte hat fahrlässig seine Amtspflichten (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 17 BeurkG) verletzt, indem er die Zustimmungserklärung der Verkäuferin zu der vom Käufer unter Änderungen (§ 150 Abs. 2 BGB) erklärten Annahme nicht beurkundete, sondern lediglich die Unterschriften beglaubigte. Die Zustimmungserklärung war gemäß § 313 Satz 1 BGB formbedürftig, weil sie ihrerseits die Annahme des neuen Angebots der Gegenseite enthalten sollte.
Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht nicht. Der Anspruch der Verkäuferin auf Herausgabe der vom Käufer gezogenen Nutzungen ist keine solche, weil diese Nutzungen dem geltend gemachten Schaden nicht kongruent sind. Ein Anspruch gegen den Käufer wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen besteht nicht, weil es das Recht des Käufers war, sich auf die Formnichtigkeit des Kaufvertrages zu berufen.
Ende der Entscheidung
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