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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.11.2004
Aktenzeichen: IX ZR 16/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554b a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 4. November 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Oktober 2001 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 38.091,25 € (74.500 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist richtig entschieden worden (§ 554b ZPO a.F.). Das Berufungsgericht ist zutreffend von einem beschränkten Mandat des Beklagten ausgegangen. Eine umfassende Belehrungspflicht bestand deshalb nicht (vgl. BGH, Urt. v. 11. Mai 1995 - IX ZR 130/94, WM 1995, 1500, 1501). Auf dieser Grundlage ist der Klägerin der ihr obliegende Beweis eines Beratungsfehlers nicht gelungen.
Ende der Entscheidung
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