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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2002
Aktenzeichen: IX ZR 160/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 26. September 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Mai 2001 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 184.337,30 € (= 360.532,42 DM).
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
Ein Mitverschulden muß sich der Kläger nicht anrechnen lassen. Dieser hat den zweiten Anwalt nicht eingeschaltet, um einen erkannten oder für möglich gehaltene Fehler des ersten Anwalts (= Beklagten) zu beheben. Der zweite Rechtsanwalt wurde nicht zu dem Zweck beauftragt, um die noch laufende Verjährungsfrist zu unterbrechen, sondern - angestoßen durch den Beklagten - um die Berufung des Versicherers auf die vermeintlich eingetretene Verjährung als treuwidrig darzustellen.
Ende der Entscheidung
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