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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.04.2000
Aktenzeichen: IX ZR 160/98
Rechtsgebiete: ZPO, AnfG
Vorschriften:
ZPO § 554 b | |
AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 2 | |
AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 3 a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. April 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 6. April 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. März 1998 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 170.000 DM.
Gründe:
Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Zutreffend ist das Berufungsgericht insbesondere davon ausgegangen, daß der Kläger gegenüber den Söhnen der Beklagten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 AnfG a.F. einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das gesamte Grundstück hat. Die Ausführungen in dem Urteil BGHZ 90, 207, 214 ff gelten in gleicher Weise, wenn Miteigentümer ein Grundstück insgesamt veräußern und auf diese Weise der Miteigentumsanteil des schuldenden Miteigentümers untergeht (a.A. Kilger/Huber, AnfG 8. Aufl. § 9 Anm. III, 3). Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil Rechtsfehler nicht erkennen.
Ende der Entscheidung
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