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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.01.2006
Aktenzeichen: IX ZR 161/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 | |
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 | |
ZPO § 544 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 12. Januar 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Mai 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 136.928,21 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage nach dem Umfang der Rechtskraft in den sogenannten Abtretungsfällen auf der Grundlage der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 25. September 1975 - VII ZR 243/74, WM 1975, 1181 f; v. 19. September 1985 - VII ZR 15/85, WM 1985, 1513 f; siehe ferner Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 322 Rn. 231, 240; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl. § 322 Rn. 143; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. vor § 322 Rn. 57) beantwortet. Höchstrichterlicher Klärungsbedarf stellt sich hierbei nicht. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist von der Wirksamkeit des Abtretungsvertrags vom 15./16. Dezember 1998 auszugehen. Der Kläger des Erstprozesses konnte die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung nur nicht beweisen. Die Unterzeichnung des Abtretungsvertrages durch die Klägerin des Erstprozesses nach Schluss der mündlichen Verhandlung hatte sonach keine konstitutive Wirkung mehr.
Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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