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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.07.2006
Aktenzeichen: IX ZR 161/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann am 6. Juli 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26. August 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 175.976,30 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Bei einem eingeschränkten Mandat bestehen Warnpflichten nur hinsichtlich solcher Gefahren, die dem Anwalt bekannt oder für ihn offenkundig sind (z.B. BGH, Urt. v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169). Kann der Anwalt davon ausgehen, der Mandant werde anderweitig beraten, beschränken sich seine Pflichten auf das ihm erteilte Mandat (BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - IX ZR 6/02, WM 2005, 1904).
Diese Grundsätze hat das angefochtene Urteil beachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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