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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.07.2008
Aktenzeichen: IX ZR 162/07
Rechtsgebiete: BGB, ZVG
Vorschriften:
BGB § 989 | |
BGB § 990 | |
BGB § 1120 | |
BGB § 1121 | |
BGB § 1122 | |
BGB § 1122 Abs. 2 | |
ZVG § 148 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 17. Juli 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. August 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 21.700 € festgesetzt.
Gründe:
Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.
1. Soweit der Beklagte geltend macht, die Tiere hätten mit der Veräußerung an den Beklagten die Eigenschaft als Zubehör des landwirtschaftlichen Anwesens verloren, weil sie teils nicht mehr die notwendige Milchleistung erbracht hätten, teils ausgemästet gewesen seien, ist die Zulassungsfrage nicht entscheidungserheblich. Eine Enthaftung (§§ 1121, 1122 BGB) ist durch den nachträglichen Wegfall der Zubehöreigenschaft nicht eingetreten.
a) Die Hypothek erfasst gemäß § 1120 BGB sämtliches Zubehör des Grundstücks, gleich ob die einzelnen Gegenstände vor oder nach Eintragung der Hypothek Zubehör geworden sind (Staudinger/Wolfsteiner, BGB 2002 § 1120 Rn. 46; Soergel/Konzen, BGB 13. Aufl. § 1120 Rn. 5). Der Hypothekenverband bleibt bestehen, selbst wenn bei Eintragung als Zubehör anzusehende Gegenstände diese Eigenschaft nachträglich verlieren (Staudinger/Wolfsteiner, aaO; MünchKomm-BGB/Eickmann, 4. Aufl. § 1120 Rn. 31; RGRK-BGB/Mattern, 12. Aufl. § 1120 Rn. 17). Der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die an ihn veräußerten Tiere ursprünglich Zubehör des landwirtschaftlichen Anwesens waren.
b) Nach der Beschlagnahme des Grundstücks, die hier am 12. März 2003 durch Eintragung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung verlautbart wurde, kann eine Enthaftung des Zubehörs nur unter den Voraussetzungen der §§ 1121, 1122 BGB eintreten. Beide Vorschriften knüpfen die Enthaftung an einen vor der Beschlagnahme verwirklichten Tatbestand (Soergel/Konzen, aaO § 1121 Rn. 1). Mithin kann sich der Beklagte auf der Grundlage des § 1122 Abs. 2 BGB nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Eigenschaft der Tiere als Zubehör des landwirtschaftlichen Anwesens nach der Beschlagnahme des Grundstücks aufgehoben worden sei (Staudinger/Wolfsteiner, aaO § 1122 Rn. 5; Soergel/Konzen, aaO § 1122 Rn. 3).
2. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) beanstandet, fehlt der Rüge ebenfalls die Entscheidungserheblichkeit. Eine Enthaftung des Zubehörs kann - wie vorstehend dargelegt - nur nach Maßgabe der §§ 1121, 1122 BGB verwirklicht werden. Da zum Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek als Zubehör anzusehende Gegen-stände auch bei späterem Verlust dieser Eigenschaft zum Haftungsverband gehören (vgl. oben 1.), kommt es auf die Erwägungen des Oberlandesgerichts, wonach die Eigenschaft als Zubehör durch ein Anbieten auf dem Markt verloren geht, nicht an.
3. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf die als rechtsgrundsätzlich eingestuften Fragen, ob ein Erwerb von Zubehör bei gutgläubiger Verkennung dieser Eigenschaft möglich ist und ob eine solche Gutgläubigkeit der verschärften Haftung aus §§ 990, 989 BGB entgegensteht.
Infolge der Anordnung der Zwangsverwaltung war nicht mehr der Vollstreckungsschuldner, sondern gemäß § 148 Abs. 2 ZVG nur noch der Zwangsverwalter verfügungsbefugt. Da die Anordnung der Zwangsverwaltung im Zeitpunkt der Veräußerung der Tiere an den Beklagten bereits im Grundbuch eingetragen war, konnte der Beklagte die Tiere von dem Vollstreckungsschuldner schon mangels einer fortbestehenden Verfügungsbefugnis nicht gutgläubig erwerben (Stöber, ZVG 18. Aufl. § 23 Rn. 6; MünchKomm-BGB/Armbrüster, 5. Aufl. § 135 Rn. 48). Bei dieser Sachlage ist es im Blick auf den Eigentumserwerb ohne Bedeutung, ob der Beklage gutgläubig die Eigenschaft der Tiere als Zubehör des landwirtschaftlichen Anwesens verkannt hat.
4. Die Rüge, das Oberlandesgericht habe unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG das Vorbringen zu einer Anscheinsvollmacht des Vollstreckungsschuldners im Verhältnis zum Zwangsverwalter nicht berücksichtigt, greift nicht durch.
Der Beklagte hat die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht nicht schlüssig dargelegt. Da er die Tiere gutgläubig von dem Vollstreckungsschuldner erworben haben will, ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser im Namen des Zwangsverwalters aufgetreten sein könnte.
Ende der Entscheidung
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