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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.06.1999
Aktenzeichen: IX ZR 162/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. Juni 1999
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 24. Juni 1999
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Januar 1998 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 100.000 DM.
Gründe:
Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf, und die Revision hat im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die Prolongation des Kredits über den 30. November 1993 hinaus ließ die Einstandspflicht des verklagten Bürgen für die zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Verbindlichkeiten unberührt. Auch die betragsmäßige Ausweitung der Hauptschuld änderte grundsätzlich nichts an der Einstandspflicht für den Anlaßkredit. Für eine der anerkannten Ausnahmen (vgl. dazu Staudinger/Horn, BGB 13. Bearb. § 767 Rdnr. 41) ist nicht genügend vorgetragen. Ob der Beklagte für Verbindlichkeiten, die durch die Abwicklung der Geschäftstätigkeit der T. GmbH auf dem fraglichen Konto entstanden sind, einstehen muß, ist nicht entscheidungserheblich, weil nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Sollstand ohne die fraglichen Belastungsbuchungen unter der Bürgschaftssumme gelegen hätte.
Ende der Entscheidung
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