Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: IX ZR 164/05
Rechtsgebiete: ZPO, InsO, GesO


Vorschriften:

ZPO § 114
InsO § 133 Abs. 1
InsO § 140 Abs. 2
InsO § 146 Abs. 1 a.F.
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 164/05

vom 14. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer

am 14. Dezember 2006

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. August 2005 wird abgelehnt.

Gründe:

Dem Beklagten muss die beantragte Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO mangels Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde versagt werden. Nach summarischer Prüfung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch des Klägers beurteilt sich im Streitfall nach Art. 106 EGInsO, § 133 Abs. 1, § 140 Abs. 2 InsO, § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO. Er richtet sich nach Annahme des Berufungsgerichts von vornherein auch gegen die Sicherungsvereinbarung vom 23. Oktober 1995, so dass es auf die nach § 146 Abs. 1 InsO a.F. verspätete Klarstellung dieses Willens im Schriftsatz des Klägers vom 18. Februar 2004 nicht ankommt.

Die Subsumtion des Berufungsgerichts unter den Tatbestand der Absichts- bzw. Vorsatzanfechtung - auch für die Sicherungsvereinbarung vom 23. Oktober 1995 - erschöpft sich in ihrer Bedeutung für den Einzelfall. Sie steht in der Auslegung des Gesetzes mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang (vgl. insbesondere BGHZ 157, 242, 251; BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 407 unter III. 3. a; v. 22. April 2004 - IX ZR 370/00, WM 2004, 1250, 1251 f unter II. 3. b, bb; v. 18. November 2004 - IX ZR 299/00, WM 2005, 805, 807 unter III. 2.).

Ende der Entscheidung

Zurück