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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.2009
Aktenzeichen: IX ZR 164/07
(2)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 299 Abs. 1 | |
ZPO § 541 Abs. 2 | |
ZPO § 565 | |
ZPO § 573 Abs. 1 | |
ZPO § 573 Abs. 3 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 17. September 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 21. August 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 573 Abs. 1, 3 ZPO zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Geschäftsstelle hat dem Kläger zu Recht nur Abschriften der Senatsbeschlüsse übersandt. Sein Einsichtsrecht gemäß § 299 Abs. 1 ZPO bezieht sich auf die Prozessakten. Für die Berufungs- und Revisionsinstanz gibt es im 3. Buch der Zivilprozessordnung dazu gesonderte Vorschriften. Gemäß § 541 Abs. 2, § 565 ZPO sind die Berufungs- und Revisionsgerichte nur verpflichtet, beglaubigte Abschriften ihrer Entscheidungen den Prozessakten beizufügen. Entsprechend den jeweiligen Aktenordnungen können die Entscheidungsurschriften bei dem jeweiligen Rechtsmittelgericht aufbewahrt werden. Über die Einsicht in die entsprechenden Senatshefte entscheidet die zuständige Justizverwaltungsbehörde.
Ende der Entscheidung
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