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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 11.03.1999
Aktenzeichen: IX ZR 164/98
Rechtsgebiete: KO
Vorschriften:
KO § 46 Satz 2 |
Gelangt der Erlös aus der Veräußerung massefremder Gegenstände auf ein im Kontokorrent geführtes allgemeines Bankkonto des Konkursverwalters, so unterliegt er der Ersatzaussonderung bis zur Höhe des in der Zeit danach eingetretenen niedrigsten Tagessaldos, auch wenn zwischenzeitlich Rechnungsabschlüsse mit Saldoanerkennung stattgefunden haben (Abweichung von BGHZ 58, 257 ff).
BGH, Urt. v. 11. März 1999 - IX ZR 164/98 - OLG Köln LG Aachen
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 11. März 1999
Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. März 1998 aufgehoben, soweit der Beklagte zur Zahlung von 8,5 % Zinsen von 11.310 DM seit dem 3. Februar 1997 verurteilt worden ist. Hinsichtlich des Zinsanspruchs bleibt es bei dem Feststellungsausspruch im Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 12. Juni 1997.
Die Berufung der Klägerin wird in diesem Umfang zurückgewiesen.
Die Revision des Beklagten wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung des Hauptforderungsbetrages von 11.310 DM richtet.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte ist seit dem 28. Oktober 1996 Verwalter in dem am 7. Oktober 1995 eröffneten Konkurs über das Vermögen der Z. GmbH. In deren Besitz befand sich bei Konkurseröffnung ein der Klägerin gehörender Turmdrehkran. Der inzwischen verstorbene Amtsvorgänger des Beklagten verkaufte den Kran zusammen mit dem sonstigen beweglichen Anlagevermögen für insgesamt 28.750 DM. Der Kaufpreis wurde durch zwei Schecks entrichtet, die dem Konkursanderkonto gutgeschrieben wurden. Danach wies das Konto ein Guthaben von zunächst 36.755,19 DM auf. Dieses erhöhte sich in der Folgezeit geringfügig und ermäßigte sich später durch Abbuchungen auf zuletzt 19.628,15 DM. Nach einer Auskunft, die der Vorgänger des Beklagten der Klägerin erteilte, entfielen von dem Kaufpreis auf den Turmdrehkran 11.310 DM. Dieser Betrag ergab sich auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens, das zur Ermittlung des Werts der verkauften Gegenstände eingeholt worden war, aus dem Verhältnis des Gesamtwerts zum Wert des Krans. Bereits der Vorgänger des Beklagten hatte die Unzulänglichkeit der Masse öffentlich verlautbart.
Die Klägerin verlangt Zahlung der erwähnten 11.310 DM nebst Zinsen. Hilfsweise hat sie unter anderem beantragt festzustellen, daß ihr in diesem Umfang ein Masseanspruch zustehe. Das Landgericht hat dem Hilfsantrag stattgegeben und die Klage hinsichtlich des Zahlungsantrags abgewiesen. Das Berufungsgericht (sein Urteil ist veröffentlicht in DZWIR 1999, 83 m. Anm. Gundlach) hat den Beklagten entsprechend dem Hauptantrag zur Zahlung verurteilt. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist hinsichtlich des Hauptanspruchs nicht begründet.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Ersatzaussonderungsanspruch nach § 46 Satz 2 KO zu. Der auf den Turmdrehkran entfallende Erlös von 11.310 DM sei in Gestalt des Kontoguthabens noch unterscheidbar in der Masse vorhanden.
1. Die Revision greift die Ausführungen des Berufungsgerichts zunächst insoweit an, als dieses angenommen hat, die erforderliche Unterscheidbarkeit sei nicht dadurch entfallen, daß der Kran der Klägerin zusammen mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis veräußert worden sei. Sie meint, durch die gemeinsame Veräußerung sei der Kran mit massezugehörigem Vermögen "vermengt" worden. Daran scheitere der Ersatzaussonderungsanspruch, weil dieser kein Wertersatzanspruch sei.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Nach § 46 Satz 2 KO kann bei Veräußerung von Gegenständen, die hätten ausgesondert werden können, die Gegenleistung aus der Masse beansprucht werden, soweit sie in diese gelangt und dort noch vorhanden ist. Die Gegenleistung besteht hier in dem erzielten Kaufpreis. Hätten im vorliegenden Fall die Kaufvertragsparteien ausdrücklich bestimmt, welcher Teil des Kaufpreises auf den Kran entfallen solle, so bestünde kein Zweifel, daß grundsätzlich der entsprechende Betrag die für den Ersatzaussonderungsanspruch maßgebliche Gegenleistung gewesen wäre. Daß außer dem Turmdrehkran durch denselben Vertrag noch andere Gegenstände verkauft wurden, hätte in diesem Zusammenhang keine rechtliche Bedeutung. Unterbleibt eine Aufteilung des Kaufpreises auf die einzelnen Kaufgegenstände, weil die Parteien des Kaufvertrags daran kein Interesse haben, so kann das für die Rechtsstellung des Aussonderungsberechtigten, der am Kaufvertrag nicht beteiligt ist, keine Rolle spielen. Die Aufteilung muß dann im Verhältnis des Werts der einzelnen Kaufgegenstände vorgenommen werden; das Erfordernis einer solchen Aufteilung schließt die in § 46 KO vorausgesetzte Unterscheidbarkeit nicht aus (BGHZ 30, 176, 185; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 46 Rdnr. 18 m.w.N.). Ausgesondert werden kann in einem solchen Fall der Teil des Erlöses, der dem Verhältnis des Werts der massefremden zum Gesamtwert der veräußerten Gegenstände entspricht. Das sind im vorliegenden Fall die auf der Grundlage der Bewertung durch den Sachverständigen für den Turmdrehkran ermittelten 11.310 DM.
2. Gelangt der Erlös aus der Veräußerung eines massefremden Gegenstands auf ein vom Konkursverwalter zu diesem Zweck eingerichtetes Sonderkonto, so ist er auf diese Weise von der übrigen Masse getrennt und damit aussonderungsfähig (BGHZ 30, 176, 186; BGH, Urt. v. 17. September 1998 - IX ZR 300/97, WM 1998, 2160, 2161, z. Abdr. in BGHZ best.). So war es hier nicht. Der Kaufpreis ist vielmehr auf das allgemeine, im Kontokorrent geführte Konkurskonto des Beklagten eingezahlt worden, auf dem neben diesen und anderen Gutschriften auch Belastungen gebucht wurden. Das Berufungsgericht hat trotzdem gemeint, der der Klägerin gebührende Erlös könne anhand der einzelnen Buchungen vom sonstigen Massevermögen unterschieden und damit ausgesondert werden, sofern und solange das Konto eine ausreichende Deckung aufweise.
Auch diese rechtliche Beurteilung greift die Revision ohne Erfolg an.
a) Geld, das der Konkursverwalter durch Einziehung einer fremden Forderung für die Masse vereinnahmt hat, bleibt, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, grundsätzlich auch bei Einzahlung auf ein allgemeines Bankkonto des Konkursverwalters aussonderungsfähig, weil es aufgrund der Buchungen und der dazugehörigen Belege von dem übrigen dort angesammelten Guthaben unterschieden werden kann (BGH, Urt. v. 9. Dezember 1970 - VIII ZR 52/69, WM 1971, 71, 74; v. 15. November 1988 - IX ZR 11/88, ZIP 1989, 118, 119 f). Wenn das richtig ist, kann für die auf das Konkurskonto gezahlte Gegenleistung für einen sonstigen vom Konkursverwalter veräußerten Gegenstand nichts anderes gelten. Jener Rechtsprechung ist entgegengehalten worden, sie vernachlässige den Surrogationsgedanken des § 46 KO; sobald Abbuchungen stattgefunden hätten, lasse sich nicht mehr feststellen, zu Lasten welcher Guthabenbeträge sich das ausgewirkt habe (Gerhardt KTS 1990, 1, 8 ff; wohl auch Häde KTS 1991, 365, 376). Die Revision weist außerdem darauf hin, daß nach den vom Beklagten eingereichten Unterlagen quartalsmäßige Rechnungsabschlüsse stattgefunden hätten, und zwar auch nach der Überweisung der zweiten Rate des Kaufpreises; dadurch habe die aus dem Verkauf des Anlagevermögens stammende Guthabenforderung ihre rechtliche Selbständigkeit verloren, was nach einer anderen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 58, 257 ff) eine Ersatzaussonderung unmöglich mache.
b) Diese Einwände greifen im Ergebnis nicht durch.
aa) Es ist richtig, daß das Gesetz die Ersatzaussonderung nur für ein wirkliches Surrogat des veräußerten Gegenstands zuläßt; daraus ergibt sich das Erfordernis der Unterscheidbarkeit (so jetzt der ausdrückliche Wortlaut des § 48 InsO). Wo sie nicht gegeben ist, bleibt dem Berechtigten nur eine als Masseanspruch geltend zu machende Bereicherungsforderung nach § 59 Abs. 1 Nr. 4 KO oder gegebenenfalls ein Schadensersatzanspruch gegen den Konkursverwalter gemäß § 82 KO. Das Guthaben, das durch die belegmäßig dokumentierte Gutschrift des Entgelts für einen massefremden Gegenstand auf dem allgemeinen Konkurskonto entsteht, büßt jedoch die Unterscheidbarkeit nicht allein dadurch ein, daß anschließend das Konto mit Zahlungsausgängen belastet wird. Die Soll- und die Haben-Posten eines laufenden Kontos sind keine realen Gegenstände, die miteinander vermischt oder voneinander getrennt werden könnten. Was zählt, ist das verfügbare Guthaben. Steht ein bestimmter dem Konto gutgeschriebener Betrag materiell nicht der Masse, sondern einem anderen zu, so muß er so lange als noch vorhanden gelten, wie das Konto eine ausreichende Deckung aufweist. Das gebietet der erforderliche Schutz der Interessen des Berechtigten. Es geht nicht an, das ihm "gehörende", in Form eines Guthabens auf dem Konto, auf das es gelangt ist, tatsächlich verfügbare Geld nur deshalb als nicht mehr vorhanden anzusehen, weil auf dem Konto auch andere Geldbewegungen stattgefunden haben. Das läge auch nicht im Interesse des Konkursverwalters, der sonst, wenn er sich nicht dem Berechtigten gegenüber schadensersatzpflichtig machen wollte, gezwungen wäre, für der Ersatzaussonderung unterliegende Gelder immer ein Sonderkonto einzurichten. Dazu besteht wirtschaftlich keine Notwendigkeit, solange der Ersatzaussonderungsanspruch durch den Kontenstand gedeckt ist; auch das Interesse der Konkurs- und der Massegläubiger verlangt das nicht. Die Begründung, ein Sonderkonto sei deswegen erforderlich, weil sonst der Anspruch des Ersatzaussonderungsberechtigten beeinträchtigt würde, liefe auf einen unzulässigen Zirkelschluß hinaus.
bb) Es trifft ferner zu, daß nach einer vom Reichsgericht übernommenen Rechtsprechung bei Kontokorrentverhältnissen durch die mit dem Rechnungsabschluß verbundene Saldoanerkennung die in die laufende Rechnung eingestellten Einzelforderungen untergehen und nur die durch das Schuldanerkenntnis begründete Saldoforderung übrigbleibt (BGHZ 26, 142, 150; 50, 277, 279; BGH, Urt. v. 27. März 1956 - I ZR 191/54, LM HGB § 355 Nr. 12; v. 28. April 1975 - II ZR 113/74, WM 1975, 556, 557). Unabhängig vom Saldoanerkenntnis findet außerdem nach der Rechtsprechung mit Ablauf der Rechnungsperiode eine sogenannte "Gesamtaufrechnung" statt, bei der alle Einzelforderungen oder -verbindlichkeiten, die in den Haben- oder den Soll-Saldo eingegangen sind, in dem Verhältnis getilgt werden, in dem die Summe der Haben-Buchungen zur Summe der Soll-Posten steht (BGHZ 49, 24, 30; vgl. auch BGHZ 117, 135, 141; Urt. v. 13. Dezember 1990 - IX ZR 33/90, WM 1991, 495, 497). Schon das allein könnte im Grundsatz dazu führen, das Guthaben, das durch die Überweisung des Erlöses aus den vom Beklagten veräußerten Anlagegegenständen entstanden ist, durch die Belastungsbuchungen jedenfalls teilweise als untergegangen anzusehen.
Diese Rechtsprechung wird im Schrifttum angegriffen (vgl. Großkommentar-HGB/Canaris 3. Aufl. § 355 Anm. 68 ff, 88 ff; Schlegelberger/Hefermehl, HGB 5. Aufl. § 355 Rdnr. 54 ff, 57 ff; Gundlach, DZWir 1998, 12, 17 f, jeweils m.w.N.). Ob das zu Recht geschieht, ist hier nicht zu erörtern. Aus der Art und Weise, wie die sich aus Rechnungsabschluß und Saldoanerkennung regelmäßig ergebenden Rechtsfolgen begründet werden, dürfen nicht ohne weiteres Konsequenzen für die Lösung von Interessenkonflikten gezogen werden, die bei der Aufstellung jener Regeln keine Rolle gespielt haben. Die Rechtsprechung läßt aus diesem Grund auch nach einer Saldoanerkennung den Rückgriff auf Einzelforderungen, die zum Zustandekommen des Saldos beigetragen haben, zu, wenn ein wirtschaftliches Interesse an einer gesonderten Geltendmachung solcher Forderungen besteht und die in der Saldoanerkennung gesehene Schuldumschaffung für die Beteiligten zu wirtschaftlich unsinnigen und mit der Kontokorrentabrede nicht beabsichtigten Folgen führen würde (BGHZ 58, 257, 262 m.w.N.). Grundlage dafür ist vor allem der in § 356 HGB zum Ausdruck gekommene Rechtsgedanke; danach bleibt eine Sicherheit, die für eine in die laufende Rechnung aufgenommene Forderung bestellt worden ist, ungeachtet der Saldoanerkennung auch für den sich beim Rechnungsabschluß ergebenden Saldo bestehen. Die Frage, welchen Einfluß ein bestimmtes Verständnis des Rechnungsabschlusses in einem Kontokorrentverhältnis auf die Möglichkeit hat, eine in die laufende Rechnung aufgenommene Einzelforderung auszusondern, war bei der Interessenabwägung, die den obengenannten Lösungen zugrunde liegt, ohne Bedeutung; aus diesen kann deshalb für jene Frage nichts hergeleitet werden. Ist ein bestimmter Geldbetrag auf ein Bankkonto eingezahlt worden, so kann das Ersatzaussonderungsrecht desjenigen, dem dieser Betrag zusteht, nicht davon abhängig gemacht werden, nach welchen Regeln sich im Verhältnis zwischen der Bank und dem Kunden - hier also dem Konkursverwalter - unter anderem Geltendmachung, Verzinsung und Verjährung von Ansprüchen aus dem Bankvertrag richten. Nur zur Lösung solcher Probleme sind die Denkmodelle der verhältnismäßigen Gesamtaufrechnung und der Novation entwickelt worden. Für die Frage der Ersatzaussonderung ist kein wirtschaftlich vernünftiger Grund erkennbar, warum das auf das Konto gelangte Geld, solange ein entsprechend hohes Guthaben vorhanden ist, nicht dem Ersatzaussonderungsberechtigten überlassen werden sollte (Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. § 46 Rdnr. 17 a). Daß in der Zwischenzeit andere Gut- und Lastschriften vorgenommen worden sind, ist wirtschaftlich unerheblich, solange ein die Ersatzaussonderungsforderung deckender "Bodensatz" (Gundlach aaO S. 13 unter Hinweis auf Moritz, Die Rechte des Vorbehaltsverkäufers nach § 46 KO im Konkurs des Käufers, Diss. Tübingen, 1970, S. 76) auf dem Konto vorhanden ist (so der Sache nach schon Wolff ZZP 22, 207, 241 Fn. 76). Ob der Konkursverwalter das Geld bewußt im Hinblick auf das Aussonderungsrecht auf dem Konto belassen hat, ist nicht entscheidend (a.A. Moritz aaO); von solchen subjektiven Erwägungen kann die Unterscheidbarkeit und damit die Aussonderungsfähigkeit nicht abhängen.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat - freilich in einem Fall, in dem bereits der spätere Gemeinschuldner ihm nicht gehörendes Geld auf sein Bankkonto eingezahlt hatte - gemeint, auf den oben erwähnten Grundsatz, wonach die von der Rechtsprechung angenommenen Folgen von Rechnungsabschluß und Saldoanerkennung zurücktreten müssen, wenn sie wirtschaftlich unsinnig wären, könne sich ein Dritter, der an der Kontokorrentabrede nicht beteiligt sei, nicht berufen (BGHZ 58, 257, 262). Dem kann aus den genannten Gründen nicht zugestimmt werden. Es kann ebenfalls nicht anerkannt werden, daß das Erfordernis der Rechtssicherheit es gebiete, das Guthaben auf einem Konkursverwalterkonto der (Soll-)Masse auch insoweit zuzurechnen, als es ohne die ihr nicht zustehende Zahlung nicht vorhanden wäre. Daß Inhaber der Forderung gegen die Bank der Konkursverwalter ist, unterliegt keinem Zweifel. Es geht nur darum, ob er verpflichtet ist, das durch sie verkörperte Geld an den Ersatzaussonderungsberechtigten auszuzahlen, soweit es diesem zusteht; dieser Frage kann nicht aus Gründen der Rechtssicherheit ausgewichen werden. Den Ausführungen im Urteil des VIII. Zivilsenats vom 8. März 1972 (BGHZ 58, 257 ff) ist deshalb nicht zu folgen, soweit ihnen zu entnehmen ist, der auf ein Konto des Konkursverwalters geflossene Erlös aus der Veräußerung eines der Aussonderung unterliegenden Gegenstands könne nach § 46 Satz 2 KO nicht mehr herausverlangt werden, sobald ein Rechnungsabschluß mit Saldoanerkennung stattgefunden habe. Zu dieser Abweichung ist der Senat ohne Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen befugt, weil die Zuständigkeit zur Entscheidung von Konkurssachen insgesamt auf den erkennenden Senat übergegangen ist.
c) Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich andererseits, daß die Ersatzaussonderungsmöglichkeit nur bis zur Höhe des in der Zeit danach eingetretenen niedrigsten Saldos besteht; eine spätere Wiederauffüllung des Kontos durch andere Gutschriften läßt den Anspruch nicht wieder aufleben (ebenso Gundlach aaO S. 18). Dabei ist nicht nur auf die jeweiligen Salden an den Rechnungsabschlußstichtagen abzustellen, sondern es ist jeder zwischenzeitliche niedrigere Tagessaldo von Bedeutung (vgl. zur Pfändung eines Kontokorrentguthabens BGHZ 80, 172, 176 ff).
d) Nach dem Vortrag des Beklagten macht neben der Klägerin auch die A. Bank eine Ersatzaussonderung von 7.200 DM an dem Bankguthaben geltend. Das beeinträchtigt den Anspruch der Klägerin jedoch nicht. Nach den genannten Feststellungen des Berufungsgerichts wies das Konto seit der Einzahlung der beiden Kaufpreisraten bis zuletzt ständig ein die Summe der beiden Ersatzaussonderungsforderungen von 18.510 DM übersteigendes Guthaben auf. In einem solchen Fall besteht kein Grund, dem jeweiligen Ersatzaussonderungsberechtigten den Anspruch aus § 46 KO nur deswegen zu versagen, weil noch ein anderer Berechtigter vorhanden ist. Es kann hier offenbleiben, wie dann zu entscheiden ist, wenn das Guthaben nicht zur Begleichung aller Ersatzaussonderungsforderungen ausreicht, ob dies insbesondere den Wegfall aller Ersatzaussonderungsansprüche zur Folge hat, ob dem Prioritätsprinzip zu folgen oder ob das Guthaben anteilmäßig unter den Berechtigten aufzuteilen ist.
3. Das Berufungsurteil ist somit zu bestätigen, soweit der Beklagte zur Zahlung von 11.310 DM verurteilt worden ist. Insoweit hat die Klägerin mit ihrem Hauptantrag Erfolg; der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist in diesem Umfang gegenstandslos.
Das gilt indessen nicht für den Zinsanspruch. Dieser richtet sich nicht auf die Ersatzaussonderung eines als Surrogat für einen massefremden Gegenstand in die Konkursmasse gelangten Geldbetrags, sondern ist eine auf den §§ 286, 288 BGB beruhende Forderung gegen die Masse im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO. Da es sich hier um einen massearmen Konkurs handelt, steht der Klägerin insoweit kein Zahlungs-, sondern nur der hilfsweise geltend gemachte Feststellungsanspruch zu.
4. Da keine weiteren Tatsachenfeststellungen zu treffen sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden. Soweit die Revision sich gegen die Verurteilung des Beklagten zur Begleichung der Hauptforderung richtet, ist sie zurückzuweisen. Hinsichtlich des Zinsanspruchs ist der Feststellungsausspruch des Landgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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